Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim; Kosten für die Betreuung im Privathaushalt

Gesetzliche Grundlage

  • Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

Wann die Kosten der Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind

(1) bei der untergebrachten Person selbst:

Wenn die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim aus folgenden Gründen erfolgt ist:

  • Krankheit
  • Pflegebedürftigkeit
  • Betreuungsbedürftigkeit

Bei einem Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 1 ist jedenfalls von einer besonderen Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit auszugehen.

ACHTUNG! Erfolgt die Unterbringung nur aus Altergründen sind die Unterbringungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen.

Wenn die untergebrachte Person für die Kosten der Unterbringung selbst aufkommt, ist eine Haushaltsersparnis für ersparte Verpflegungskosten (derzeit 156,96 € monatlich) abzuziehen.

Die Aufwendungen können nicht neben, sondern nur anstelle der Freibeträge nach § 35 EStG geltend gemacht werden.

(2) bei den unterhaltsverpflichteten Angehörigen (zB Ehepartner, Kinder):

Wenn das Einkommen inklusive Pflegegeld der pflegebedürftigen Person für die Kostentragung nicht ausreicht und die Kosten von den Unterhaltsverpflichteten (ganz oder zum Teil) übernommen werden, können diese als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend gemacht werden.

Es erfolgt keine Kürzung um die Haushaltsersparnis

Eigene Aufwendungen der pflegebedürftigen Person dürfen nur in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

Übernimmt ein Alleinverdiener die Kosten des Pflege-/Altersheims für seinen behinderten (Ehe-)Partner, werden diese als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt.

(3) Wird statt einer Heimunterbringung eine häusliche Pflege organisiert, sind diese häuslichen Pflege- bzw. Betreuungsaufwendungen (das sind Kosten für das Pflegepersonal und eventuelle Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation) ebenfalls eine außergewöhnliche Belastung.

TIPP! Steuerombudsdienst des Bundesministeriums für Finanzen, T: 0810/005466

Quellen

  • BMF: Das Steuerbuch 2008. S 68
  • BMF: Lohnsteuerrichtlinien 2002. RZ 887

Stand: 17.2.2015