Freibetrag für Kfz-Kosten - Aufwendungen für Taxi-Kosten - Große Pendlerpauschale
Gesetzliche Grundlagen
- § 35 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
- § 16 Abs 1 Z 6c Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr. 303/1996 idgF. (Kurztitel: VO außergewöhnliche Belastungen)
- Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) idgF
PKW-Kosten bei Körperbehinderung (§ 3 VO außergewöhnliche Belastungen)
Freibetrag von € 190,00 monatlich (bis einschließlich Kalenderjahr 2010: € 153) für: körperbehinderte Personen, die zur Fortbewegung ein eigenes Kfz benützen
- zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und
- weil ein Massenbeförderungsmittel wegen der Behinderung nicht benützt werden kann.
Nachweis der Körperbehinderung durch:
- Befreiungsschein von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder
- § 29b StVO Ausweis oder
- Behindertenpass mit Zusatzeintragung „dauernde starke Gehbehinderung, Blindheit oder Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“/seit 1.1.2014 "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
TIPP!
- Der Pauschalbetrag für Kfz-Kosten wird nicht um das Pflegegeld gekürzt!
- Kosten einer behindertengerechten Adaptierung eines Kfz können nicht extra geltend gemacht werden.
Aufwendungen für Taxifahrten bei Gehbehinderung (§ 3 VO außergewöhnliche Belastungen)
Geltenmachen von Taxikosten in Höhe von maximal € 153,00 monatlich für: gehbehinderte Personen mit mindestens 50% Erwerbsminderung, die über kein eigenes Kfz verfügen.
TIPP! Keine Kürzung der Taxikosten durch das Pflegegeld!
Große Pendlerpauschale bei Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen Behinderung (§ 2 PendlerVO)
Für (geh)behinderte Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mindestens 2km von der Wohnung entfernt liegt. Nachweise:
- Ausweis gem. § 29b StVO (Parkausweis)
- Behindertenpass-Eintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit bzw. wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder
- Befreiung von der Entrichtung der motorbezogenen Versicherungssteuer.
Geltendmachung der Pendlerpauschale:
- mit dem Formular L34 während des laufenden Jahres beim Arbeitgeber oder
- in der Arbeitnehmerveranlagung, wenn das Pendlerpauschale nicht / nicht in vollem Ausmaß vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde.
Stand: 30.3.2016