Freibetrag für Kfz-Kosten - Aufwendungen für Taxi-Kosten - Große Pendlerpauschale

Gesetzliche Grundlagen

  • § 35 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
  • § 16 Abs 1 Z 6c Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr. 303/1996 idgF. (Kurztitel: VO außergewöhnliche Belastungen)
  • Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) idgF

PKW-Kosten bei Körperbehinderung (§ 3 VO außergewöhnliche Belastungen)

Freibetrag von € 190,00 monatlich (bis einschließlich Kalenderjahr 2010: € 153) für: körperbehinderte Personen, die zur Fortbewegung ein eigenes Kfz benützen

  • zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und
  • weil ein Massenbeförderungsmittel wegen der Behinderung nicht benützt werden kann. 

Nachweis der Körperbehinderung durch:

TIPP!

  • Der Pauschalbetrag für Kfz-Kosten wird nicht um das Pflegegeld gekürzt!
  • Kosten einer behindertengerechten Adaptierung eines Kfz können nicht extra geltend gemacht werden.

Aufwendungen für Taxifahrten bei Gehbehinderung (§ 3 VO außergewöhnliche Belastungen)

Geltenmachen von Taxikosten in Höhe von maximal € 153,00 monatlich für: gehbehinderte Personen mit mindestens 50% Erwerbsminderung, die über kein eigenes Kfz verfügen.

TIPP! Keine Kürzung der Taxikosten durch das Pflegegeld!

Große Pendlerpauschale bei Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen Behinderung (§ 2 PendlerVO)

Für (geh)behinderte Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mindestens 2km von der Wohnung entfernt liegt. Nachweise:

  • Ausweis gem. § 29b StVO (Parkausweis)
  • Behindertenpass-Eintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit bzw. wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder
  • Befreiung von der Entrichtung der motorbezogenen Versicherungssteuer.

Geltendmachung der Pendlerpauschale:

  • mit dem Formular L34 während des laufenden Jahres beim Arbeitgeber oder
  • in der Arbeitnehmerveranlagung, wenn das Pendlerpauschale nicht / nicht in vollem Ausmaß vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde.

Stand: 30.3.2016