Außergewöhnliche Belastungen für Kinder mit Behinderung - Freibeträge

Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 34, 35 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr. 303/1996 i.d.g.F. (Kurztitel: VO außergewöhnliche Belastungen)
  • Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002), idgF

Geltendmachung des Steuerpflichtigen von außergewöhnlichen Belastungen für Kinder mit Behinderung in der Arbeitnehmerverlangung/Einkommensteuererklärung: Definition "Kinder"

Als Kinder iSd EStG (§ 106 Abs 1 und 2) gelten als Kinder:

  • Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG zusteht oder
  • Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 zusteht.

Vgl dazu auch § 1 Abs 1 4. Teilstrich VO außergewöhnliche Belastungen.

Hinweis: Gemäß § 106 Abs 3 EStG ist (Ehe-)Partner eine Person, "mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist."

Behinderung des Kindes

Ein Kind gilt dann als behindert, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 25% beträgt. Für die Feststellung der Behinderung sind dieselben Stellen wie für Erwachsene zuständig.

Pauschaler Freibetrag nach § 35 EStG für Kinder

Für Kinder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 25%. Die Höhe des jährlichen Freibetrages ist vom Grad der Behinderung abhängig und beträgt jährlich (aktuelle Werte):

  • bei einem GdB von 25-34%: € 75,00
  • bei einem GdB von 35-44%: € 99,00
  • bei einem GdB von 45-49%: € 243,00

Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung geltend gemacht werden.

Achtung! Diesen Freibetrag gibt es für ein behindertes Kind dann nicht, wenn für dieses Kind entweder Pflegegeld oder erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

Zusätzlich berücksichtigt werden ohne Kürzung durch den Selbstbehalt:

  • Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung
  • Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel - zB Rollstuhl, Hörgerät, Sehhilfe, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung
  • Kosten der Heilbehandlung

Freibeträge für erheblich behinderte Kinder

Für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird steht statt des Freibetrages nach § 35 EStG ein pauschaler Freibetrag von € 262,00 monatlich zu. Anstelle der pauschalen Abgeltung können auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung (mittels Belegen) geltend gemacht werden.

Zusätzlich sind im nachgewiesenen Ausmaß ohne Abzug des Selbstbehaltes zu berücksichtigen:

  • Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Sehhilfe, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung)
  • Kosten der Heilbehandlung
  • Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte

ACHTUNG!

  • Die Kosten für Diätverpflegung können nicht berücksichtigt werden.
  • Die Jahresfreibeträge nach dem Grad der Behinderung stehen nicht zu.

Freibeträge für erheblich behinderte Kinder bei Pflegegeldbezug

Bei Kindern mit erhöhter Familienbeihilfe und Pflegegeld, ist der monatliche Freibetrag von € 262,00 um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Übersteigt das Pflegegeld monatlich € 262,00, steht der Pauschalbetrag nicht zu.

Zusätzlich sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen — unabhängig vom Bezug von Pflegegeld und ohne Abzug des Selbstbehalts:

  • Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Sehhilfe, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung)
  • Kosten der Heilbehandlung

ACHTUNG!

  • Die Jahresfreibeträge nach dem Grad der Behinderung (§ 35 EStG) stehen nicht zu.
  • Die Kosten für Diätverpflegung können nicht berücksichtigt werden.

Wohnunterbringung:

  • Wird das gesamte Pflegegeld für die Wohnunterbringung in einem Internat oder einer Wohngemeinschaft einbehalten, ist der Freibetrag von 262,00um den gesamten einbehaltenen Betrag zu kürzen.
  • Bei Unterbringung des Kindes in einem Vollinternat, vermindert sich der monatliche Pauschalbetrag von € 262,00 pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel.
  • Die von den Unterhaltsverpflichteten aufzubringenden zusätzlichen Kosten (zB Wohnhausbeitrag in Wien; Kostenersätze an die jeweiligen Landesregierungen) stellen eine außergewöhnliche Belastung ohne Abzug des Selbstbehalts dar.
Quelle
  • BMF: Das Steuerbuch, aktuelle Ausgabe
  • LStR 2002, idgF

 

Stand: 20.7.2021