Unterstützungsfonds der Versicherungsträger

Gesetzliche Grundlagen

Unterstützungsfonds der Krankenversicherungsträger:

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, § 84
  • Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, § 28
  • Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz - SVSG, § 11

Weitere Bestimmungen:

  • Richtlinien der diversen Versicherungsträger (PVA, Krankenversicherungsträger)

Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützungen

Die Versicherungsträger (Kranken-, Pensions-, Unfallversicherungsträger) können einen Unterstützungsfonds anlegen.

Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, bei der insbesondere auf die individuellen Familien-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Antragstellers Rücksicht genommen wird, verwendet werden. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützungen aus den Mitteln des Unterstützungsfonds sind in den vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers (zB ÖGK, PVA) beschlossenen Richtlinien geregelt.

Ansuchen - Einbringung und Erledigung

Für eine allfällige Unterstützung ist grundsätzlich ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Antrag ist beim zuständigen Versicherungsträger einzubringen (zB Pensionsversicherungsanstalt, ÖGK).

Antragsformulare zum Herunterladen auf den Homepages der diversen Versicherungsträger zB auf www.pensionsversicherung.at (Anträge und Formulare/Formularübersicht/sonstige Antragsformulare)

Bei positiver Erledigung des Antrags wird meist ein einmaliger Betrag aus dem Unterstützungsfonds gewährt. Wird der Antrag hingegen abgelehnt, kann kein Rechtsmittel eingebracht werden. Bei Unterstützungen aus dem Unterstützungsfonds handelt es sich nämlich um freiwillige Leistungen auf die kein Rechtsanspruch besteht.

ACHTUNG! Die Gewährung und das Ausmaß der Unterstützung sind vom Einzelfall abhängig. Es kommt dabei auf die individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse an.

 

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Stand: 10.12.2021