Rezeptgebührenbefreiung
Gesetzliche Grundlagen
- § 31 Abs 5 Z 16 iVm § 136 Abs 5 ASVG
- Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Befreiung von der Rezeptgebühr gem § 31 Abs 5 Z 16 ASVG (RRZ 2008) - in Kraft mit 1.1.2008
Höhe der Rezeptgebühr
- Wert 2023: € 6,85 pro Rezept
Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
- Versicherter (Antragsteller)
- Angehörigen des Versicherten, für die ein Anspruch auf eine Leistung besteht.
(1) Gesetzliche Befreiung - kein Antrag erforderlich:
- bei der Behandlung von Geschlechtskrankheiten
- bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (zB bei Epidemien, Tuberkulose, Erkrankung an AIDS)
- Zivildiener und deren Angehörige
- Asylwerber in Bundesbetreuung
- Personen, die den Gebietskrankenkassen gem. § 26 Abs 2 KOVG 1957, § 8 Abs 2 HVG oder § 12 Abs 1 OFG zugeteilt sind
(2) Befreiung bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit - ohne Antrag:
Für Bezieher bestimmter Geldleistungen, die eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründen und bei denen eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist - das sind:
- Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung
- Bezieher einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 oder zu einer gleichartigen Pensionsleistung bzw. zu einem außerordentlichen Versorgungsgenuss eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers
- Bezieher einer Provision, einer Witwenprovision oder einer Waisenprovision mit Ergänzungszulage von der Generaldirektion der österr. Bundesforste
- Bezieher einer monatlichen Leistung nach dem Kleinrentnergesetz
- Bezieher eines Vorschusses gem. § 18 ARÜG
- Bezieher einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe gem. § 39ff KOVG 1957 oder §§ 38ff HVG
- Bezieher einer Elternrente gem. §§ 44ff KOVG 1957 oder § 43ff HVG
- Bezieher einer Witwen(Witwer)zusatzrente gem. § 35 Abs 2 KOVG 1957 oder § 33 Abs 2 HVG
- Bezieher einer Witwen(Witwer)beihilfe gem. § 36 Abs 2 KOVG 1957 oder § 35 HVG
(3) Befreiung bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit - mit Antrag:
(a) wenn das Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einen bestimmten Richtsatz nicht überschreitet.
Werte ab 1.1.2023:
- Personen, deren monatlichen Nettoeinkünfte € 1.110,26 für Alleinstehende und € 1.751,56 für Ehepaare/eingetragende Partner:innen/Lebensgefährt:innen nicht übersteigen
- Personen, denen infolge von Krankheiten oder Gebrechen erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern die monatlichen Nettoeinkünfte € 1.276,80 für Alleinstehende und € 2.014,29 bei Ehepaaren/eingetragene Partner:innen/Lebensgefährt:innen nicht übersteigen.
- Diese Beträge erhöhen sich für jedes mitversicherte Kind um € 171,31
- Pensionist:innen, die mit dem/der Ehepartner:in im gemeinsamen Haushalt wohnen und ausschließlich nur deshalb keine Ausgleichszulage erhalten, weil diese nur einer Person gebührt, sind ebenfalls von der Rezeptgebühr auf Antrag zu befreien.
ACHTUNG! Bei entsprechender Einkommenssituation sind auch Bezieher:innen von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Pensionsvorschuss von der Rezeptgebühr befreit (vgl dazu Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes-VwGH vom 23.2.2005, 2002/08/0268). So sind Alleinstehende mit AMS-Bezug (dh Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) deren Einkommen weniger als € 1.259,30 monatlich (Wert 2023) beträgt von der Rezeptgebühr befreit [Berechnung: € 1110,26 x 14 Monate : 12 Monate = € 1.259,30]. Es muss jedenfalls ein Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr an die zuständige ÖGK gestellt werden. Rückfragen an AK NÖ-Sozialrecht.
Zur Einkommensermittlung :
Keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen!
Zusätzlich zum Einkommen des Versicherten sind mitzuberücksichtigen:
- das Einkommen eines mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten
- das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Personen zu 12,5% (gilt nicht, wenn ein Ausgedinge anzurechnen ist)
Die Ermittlung des Nettoeinkommens erfolgt nach den Grundsätzen für den Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 ASVG. Unterhaltsansprüche sind in der gebührenden Höhe zu berücksichtigen. Ist der geleistete Unterhalt höher als der gebührende Unterhalt, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen - § 4 Abs 4 RRZ 2008.
Antrag samt aktuellen Einkommensnachweisen direkt beim zuständigen Krankenversicherungsträger einbringen. Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung gilt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung vom Service-Entgelt für die e-card (€ 13,35 = Wert für 2024; wird 11/2023 eingehoben) und umgekehrt.
(b) Befreiung in besonderen Fällen:
Liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit vor, kann der Antragsteller im Einzelfall und zeitlich begrenzt von der Rezeptgebühr befreit werden. Besondere soziale Schutzbedürftigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit der Rezeptgebühr zur Folge hätte - Prüfung der Umstände im Einzelfall!
Wann beginnt die Rezeptgebührenbefreiung?
- ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen bzw.
- frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim jeweiligen Krankenversicherungsträger
TIPP! Wird die Befreiung von der Rezeptgebühr nicht bewilligt, kann gegen den negativen Bescheid des Krankenversicherungsträgers eine Klage auf Befreiung von der Rezeptgebühr beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (in Wien: Arbeits- und Sozialgericht) eingebracht werden (siehe dazu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - OGH vom 21.3.2000, GZ 10ObS50/00a).
Dauer der Rezeptgebührenbefreiung
- automatische Befreiung von der Rezeptgebühr: keine zeitliche Begrenzung
- Rezeptgebührenbefreiungen auf Antrag: mindestens 3 Monate / maximal 1 Jahr. Nach Ablauf der Frist kann ein neuerlicher Antrag gestellt werden.
- Bezieher einer Alterspension: längstens 5 Jahre
Fallen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr weg, wird die Befreiung sofort ungültig.
ACHTUNG! Keine Rezeptgebührenbefreiung für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger sowie Angehörige dieser Personen - siehe dazu § 12 RRZ 2008.
Befreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebühren-Obergrenze (§ 13ff RRZ 2008):
Sobald die addierten bezahlten Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr 2% des Jahresnettoeinkommens des Versicherten (ohne Sonderzahlungen) erreichen, tritt für das restliche Kalenderjahr ohne Antrag eine Rezeptgebührenbefreiung ein.
Mindestobergrenze: Jeder Versicherte hat mindestens 38 Rezeptgebühren zu bezahlen. Das sind im Jahr 2023: rund € 260,30 [Berechnung: € 6,85 x 38].
Die Sozialversicherung legt für jeden Versicherten ein eigenes Rezeptgebühren-Konto (auf der einen Seite wird das Nettoeinkommen verbucht - auf der anderen Seite werden die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren addiert) an. Ist die Rezeptgebührenobergrenze erreicht, wird die Befreiung über das e-card System angezeigt.
TIPPS! Weitere Informationen auf Obergrenze für Rezeptgebühren (sozialversicherung.at) und den zuständigen Sozialversicherungsträgern
Service-Entgelt für die e-card:
- Höhe Service-Entgelt 2024 (wird 11/2023 eingehoben!): € 13,35
- Befreiung vom Service-Entgelt: es gelten die Grenzbeträge für die Befreiung von der Rezeptgebühr , Punkt (3.a)
Stand: 30.1.2023