Sozialhilfe/Mindestsicherung

Sozialhilfe statt Mindestsicherung

Mit 1.6.2019 ist das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz des Bundes in Kraft getreten. Damit soll das System der Sozialhilfe die bisherige Form der Mindestsicherung ablösen.

Dieses Gesetz sieht anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vor . Weiters soll die Zuerkennung von Sozialhilfe verstärkt in Form von Sachleistungen (zB beim Wohnbedarf) erfolgen.

Die einzelnen Bundesländer sollten innerhalb von 7 Monaten die  entsprechenden Ausführungsgesetze erlassen. Bisher gibt es noch keine flächendeckende Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes in den Bundesländern. 

Mit Stand 1.12.2021 sind Ausführungsgesetze in folgenden Bundesländern in Kraft: Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Vorarlberg. Wien: Umsetzung vom Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen.

Mit Stand 1.1.2023 sind Ausführungsgesetze in folgenden Bundesländern in Kraft: Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Vorarlberg. Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt (Behindertenzuschlag, Vermögensregelung, härtere Sanktionen).

Die aktuellen Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundsländer sind noch solange gültig, bis die neuen Ausführungsgesetze in Kraft treten.

Leistungen Sozialhilfe/Mindestsicherung

Siehe dazu

Zuschlag für Menschen mit Behinderungen (Behindertenzuschlag)

Die Länder haben einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (2023: maximal rund € 190,00) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.

Nähere Informationen dazu gibt es bei den Landesregierungen, Abteilung Soziales.

 

Quellen bzw mehr Infos hier:

 

Stand: 5.7.2023