Sozialhilfe/Mindestsicherung

Sozialhilfe statt Mindestsicherung

Mit 1.6.2019 ist das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz des Bundes in Kraft getreten. Damit soll das System der Sozialhilfe die bisherige Form der Mindestsicherung ablösen.

Dieses Gesetz sieht anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vor . Weiters soll die Zuerkennung von Sozialhilfe verstärkt in Form von Sachleistungen (zB beim Wohnbedarf) erfolgen.

Die einzelnen Bundesländer sollten innerhalb von 7 Monaten die entsprechenden Ausführungsgesetze erlassen. Bisher gibt es noch keine flächendeckende Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes in den Bundesländern. 

Mit Stand 1.12.2021 sind Ausführungsgesetze in folgenden Bundesländern in Kraft: Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Vorarlberg. Wien: Umsetzung vom Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen.

Mit Stand 1.1.2023 sind Ausführungsgesetze in folgenden Bundesländern in Kraft: Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Vorarlberg. Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt (Behindertenzuschlag, Vermögensregelung, härtere Sanktionen).

Die aktuellen Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundsländer sind noch solange gültig, bis die neuen Ausführungsgesetze in Kraft treten.

Leistungen Sozialhilfe/Mindestsicherung

Siehe dazu

Zuschlag für Menschen mit Behinderungen (Behindertenzuschlag)

Die Länder haben einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung  zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.

Nähere Informationen dazu gibt es bei den Landesregierungen, Abteilung Soziales.

 

Quellen bzw mehr Infos hier:

Stand: 5.7.2023