Sozialhilfe/Mindestsicherung

Sozialhilfe statt Mindestsicherung

Mit 1.6.2019 ist das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz des Bundes in Kraft getreten. Damit soll das System der Sozialhilfe die bisherige Form der Mindestsicherung ablösen.

Dieses Gesetz sieht anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vor . Weiters soll die Zuerkennung von Sozialhilfe verstärkt in Form von Sachleistungen (zB beim Wohnbedarf) erfolgen.

Die einzelnen Bundesländer sollten innerhalb von 7 Monaten die  entsprechenden Ausführungsgesetze erlassen. Bisher gibt es noch keine flächendeckende Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes in den Bundesländern. 

Mit Stand 1.12.2021 sind Ausführungsgesetze in folgenden Bundesländern in Kraft: Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Vorarlberg. Wien: Umsetzung vom Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen.

Die aktuellen Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundsländer sind noch solange gültig, bis die neuen Ausführungsgesetze in Kraft treten.

Leistungen Sozialhilfe/Mindestsicherung

Siehe dazu

Zuschlag für Menschen mit Behinderungen 

Die Länder haben einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (2022: maximal rund € 176) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.

Beispiele aus den Bundesländern:
Behindertenzuschlag der Wiener Mindestsicherung:

Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Wiener Mindestsicherung beziehen, habenseit 1.5.2020Anspruch auf einen Behindertenzuschlag.

Im Jahr 2022 beträgt der Behindertenzuschlag € 176,03 monatlich.

Voraussetzungen:

  • Behindertenpass (GdB von mindestens 50%)
  • Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Wiener Mindestsicherung und erhält eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts

Mehr Informationen zum Behindertenzuschlag zur Wr. Mindestsicherung (inb. zur Antragstellung) auf Behindertenzuschlag beim Sozialamt - Information, Antrag, Kontakt (wien.gv.at)

Salzburger Sozialunterstützung - Zuschlag für Menschen mit Behinderung

Bei der Salzburger Sozialunterstützung (vormals Bedarfsorientierte Mindestsicherung) gibt es einen Zuschlag für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderung (§ 40 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts pro Person im Ausmaß von 18%. Gesetzliche Grundlage: Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (kurz SUG), in Kraft mit 1.1.2021 RIS - Salzburger Sozialunterstützungsgesetz - Landesrecht konsolidiert Salzburg, Fassung vom 16.05.2022 (bka.gv.at)

Voraussetzung zur Zuerkennung dieses Zuschlages zum Richtsatz nach § 10 Abs 1 SUG für Personen mit Behinderung gem. § 10 Abs 2 Z 2 SUG ist die Existenz eines gültigen, gem. § 40 BBG ausgestellten Behindertenpasses. Daher sind mindestens 50% GdB erforderlich.

Für das Jahr 2022 beträgt der Zuschlag für Menschen mit Behinderungen € 176,03 monatlich. Vgl. Land Salzburg - Leistungen

Quellen

Stand: 31.5.2022