Führerschein-Befristung und Bluthochdruck (Hypertonie)

Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu Hypertonie und Führerschein-Befristung

Einleitung eines Führerschein-Entzugsverfahrens indem eine Befristung der Lenkberechtigung für drei Jahre ausgeprochen wurde – Begründung: wegen einer Prostataoperation und leichtem Bluthochdruck liege nur eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor, weshalb eine Nachuntersuchung in 3 Jahren erforderlich sei.

Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Eine nachträgliche Befristung einer bereits unbefristet erteilten Lenkberechtigung kommt nur dann in Frage, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für eine Befristung reicht es nicht aus, dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann.

„Milder“ Bluthochdruck, wenn dieser medikamentös behandelt wird, ist für eine Befristung der Lenkberechtigung jedenfalls nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall wurde - nach vorliegender Entscheidung des UVS (GZ FSG/18/731/2004) die Lenkberechtigung wieder weiterhin unbefristet erteilt.

Achtung! Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind einmalige Entgleisungen des Blutdrucks bei Hypertonie (zB ausgelöst durch Aufregung bei der amtsärzlichen Untersuchung) bei nachgewiesenem regelmäßig normalem Blutdruck KEINE Blutdruckanomalien iSd FSG-GV § 10 Abs 3. Daher ist in diesem Fall eine Befristung oder Einschränkung des Führerscheins nicht gerechtfertigt (siehe FSG-Durchführungserlass zu § 8 FSG).

Quellen

Stand: 12.12.2019