Führerscheinbefristung bei Diabetes

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) schreibt in § 11 folgendes vor:

§ 11 Abs 1: Zuckerkranken darf eine Lenkerberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykäme verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.

§ 11 Abs 2: Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen oder amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

§ 11 Abs 3: Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraussetzungen erteilt oder belassen werden:

  • der Lenker gibt eine Erklärung ab, dass in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (schwere Hypoglykämie);
  • es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung;
  • der Lenker weist eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nach, die mindestens 2x täglich sowie zu jenen Zeiten vorgenommen werden, zu denen die Person überlicherweise Kraftfahrzeuge lenkt;
  • es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor, die das Lenken von Fahrzeugen ausschließen.

§ 11 Abs 4: Zuckerkranken, bei denen innerhalb von 12 Monaten 2x eine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (wiederholte schwere Hypoglykämie) sowie Zuckerkranken, die an Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung leidet, darf eine Lenkberechtigung nur anch einer befürwortenden fachärtztlichen Stellungnahme sowie unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen und Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden. Bei wiederholten schweren Hypoglykämien im Wachzustand darf eine Lenkberechtigung erst 3 Monate nach der letzten Episode erteilt oder verlängert werden.

Hier sind die Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeugen (erstellt im Auftrag des BMVIT, 2019) als Download zu finden: www.bmvit.gv.at/themen/strasse/recht/fsg/erlaesse.html In diesen Leitlinien sind Informationen zur gesundheitlichen Eignung beispielsweis zu Krankheitsbildern "Mängel des Sehvermögens", "Zuckerkrankheit", "Epilepsie" zu finden.Es handelt sich dabei um ein Handbuch für Amts- und Fachärzte und die Verwaltung.

Achtung! Im FSG-Durchführungserlass des BMVIT, Stand Mai 2019 (zum Download auf https://www.bmvit.gv.at/themen/strasse/recht/fsg/erlaesse.html) wird betreffend Führerscheinbefristung und Diabetes die Judkatur des Verwaltungsgerichtshofes angeführt. Demnach muss nicht bei jeder Art von Zuckerkrankheit (auch nicht im Falle eines insulinabhängigem Diabets mellitus) mit einer Verschlechterung gerechnet werden, die die Eignung zum Lenken von KFZ ausschließt oder einschränkt.

Quellen

Stand: 12.12.2019