Führerschein - Autofahren & Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Pflegegeld): Prüfung im gerichtlichen Pflegegeldverfahren

Die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Begleitung außer Haus) ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die pflegebedürftige Person sicher mit dem eigenen Kfz  am Verkehr teilnehmen kann und auf diese Weise die erforderlichen Wege (zB zu Behörden, Ärzten, Banken) selbständig erledigen kann.

Ist eine aufrechte Fahrerlaubnis vorhanden, kann das Gericht davon ausgehen, dass die pflegebedürftige Person auch befähigt ist, dass Kfz zu lenken.

Hat die pflegebedürftige Person auch ein eigenes funktionsfähiges Kfz, ist grundsätzlich kein Pflegebedarf für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn gegeben.

Pflegegeld-Gutachten und Fahrtauglichkeit

(1) Wenn im Gerichtsgutachten festgestellt wird, dass die pflegebedürftige Person nicht mehr in der Lage ist, ein Kfz zu lenken:

Das Gericht hat dann weiter zu prüfen, ob das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel (nach den konkreten Örtlichkeiten) oder das Zu-Fuß-Gehen selbst möglich ist. Andernfalls ist die Mobiltätshilfe im weiteren Sinn gegeben.

ACHTUNG!

  • Das Gericht hat keine weiteren Verpflichtungen zur Information an die Führerscheinbehörde.
  • Liegt eine immanente Selbst- oder Fremdgefährdung vor und besteht damit Gefahr im Verzug ist die Führerscheinbehörde zu verständigen! Es wird dann ein Verfahren zur Prüfung der Fahrtauglichkeit bzw. zum Führerscheinentzug (§§ 24ff FSG) eingeleitet.

(2) Wenn das Gerichtsgutachen ergibt, dass 

  • Zweifel an der Fahrtauglichkeit oder keine Bedenken gegen das Fahren mit dem eigenen Kfz bestehen. 
  • Es können auch keine Rückschlüsse zur Lenkerberechtigung getroffen werden.

Kann das Gericht die Frage der Fahrtauglichkeit nicht klären, kann die Führerscheinbehörde informiert werden und dadurch ein Verfahren zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit eingeleitet werden.

Quelle

  • Liebhart, Gerichtliches Pflegegeldverfahren und Führerschein(-entzug) in: ÖZPR 4/2016, S 108ff.

Stand: 26.8.2016