Selbstkündigung und Arbeitslosengeld: Auswirkungen
Ausgangslage:
Klient:in hat ein unbefristetes Dienstverhältnis und ist begünstigt behindert nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Möchte das Dienstverhältnis beenden.
Anliegen:
Wirkt sich eine Selbstkündigung des Dienstverhältnisses auf den Bezug des Arbeitslosengeldes aus?
Informationsweitergabe:
Gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz - AlVG [RIS - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 11 - Bundesrecht konsolidiert ]gilt Folgendes:
- Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen , gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld.
- Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
§ 11 AlVG geltende Fassung:
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist hingegen idR kein Anwendungsfall des § 11 AlVG. Siehe dazu: BVwG 10.1.2025, W121 2286648-1 RIS - W121 2286648-1 - Entscheidungstext - Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
TIPP! Nähere Informationen dazu erteilt das AMS (Arbeitsmarktservice).
Stand: 19.12.2025