Pflegegeldverfahren - Todesfall
Ausgangslage:
Klient hat im Jänner 2019 einen Antrag auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) beim zuständigen Pensionsversicherungsträger (PVA) eingebracht. Bislang ist von der PVA noch keine Entscheidung eingelangt.
Anliegen:
Klient möchte sich dahingehen informieren, was passieren würde, wenn ein Pflegegeldwerber während des laufenden Pflegegeldverfahrens stirbt.
Informationsweitergabe:
Der Tod des Pflegebedürftigen unterbricht das Pflegegeldverfahren. Das Verfahren wird nur fortgesetzt, wenn ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingebracht wird.
Wer kann einen solchen Antrag einbringen? Das ist:
- jene Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat
- jene Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist
Die Frist zur Antragstellung beträgt 6 Monate ab dem Tod des Pflegebedürftigen.
Wird von solchen Personen innerhalb der oben genannten Frist kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt oder sind solche Personen nicht vorhanden, sind die Verlassenschaft bzw. die Erben zur Fortsetzung berechtigt.
Diese Regelungen gelten für das Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren.
Wo ist der Fortsetzungsantrag einzubringen?
- Der Tod des Pflegebedürftigen tritt während des Verwaltungsverfahrens vor Zustellung des Bescheides ein: Der Fortsetzungsantrag ist beim zuständigen Pflegegeldträger (zB PVA) einzubringen.
- Der Tod des Pflegebedürftigen erfolgt nach Zustellung des Bescheides aber innerhalb der 3-monatigen Klagefrist: Der Fortsetzungsantrag ist beim zuständigen Sozialgericht einzubringen. In diesem Fall empfiehlt es sich den Fortsetzungsantrag mit der Klage zu verbinden. SONDERFALL: Tritt der Tod nach Ausfertigung des Bescheides aber vor dessen Zustellung ein, ist die Fortsetzungserklärung beim zuständigen Pflegegeldträger abzugeben.
- Der Tod des Pflegebedürftigen erfolgt nach Klagseinbringung während des sozialgerichtlichen Verfahrens: Der Fortsetzungsantrag ist beim zuständigen Sozialgericht einzubringen.
Quelle:
Greifeneder/Liebhart: Handbuch zum Pflegegeld
Stand: 18.12.2020