Pflegegeld - Sperrfrist

Ausgangslage:

Klient:in, bislang Bezieher:in der Pflegestufe 2, hat bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Erhöhung von Pflegegeld gestellt. Die PVA lehnte den Antrag auf Gewährung von höherem Pflegegeld aber ab. Gegen den Pflegegeldbescheid brachte Klient:in fristgerecht eine Klage beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht ein. Bei Gericht, dem nunmehr das eingeholte Sachverständigengutachten vorliegt, wird demnächst eine mündliche Verhandlung stattfinden.

Anliegen:

Wann kann wieder ein Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes gestellt werden, wenn das Gericht kein höheres Pflegegeld gewährt?  

Informationsweitergabe:

Wird das gerichtliche Pflegegeldverfahren mit Urteil oder Vergleich beendet, ist eine neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung oder Erhöhung von Pflegegeld nur möglich, wenn:

  • seit Rechtskraft der letzten Entscheidung bzw. Wirksamkeit eines Vergleichs ein Jahr verstrichen ist oder
  • wenn die Jahresfrist noch nicht um ist, eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft bescheinigt wird (Sperrfrist)

Wird in einem Pflegegeldverfahren vor Gericht die Klage seitens Kläger:in zurückgezogen, ist jederzeit eine neuerliche Antragstellung möglich ohne eine wesentliche Änderung des zuletzt im Gerichtsverfahren festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft bescheinigen zu müssen (keine Sperrfrist!)

Quelle
  • Greifeneder/Liebhart: Handbuch Pflegegeld (Manz). 

Stand: 14.12.2023