Pflegegeld - Rückersatz/Entzug

Ausgangslage:

Klient ist Pflegegeldbezieher und hielt sich von Februar 2020 - April 2020 im Ausland (Nicht-EU) auf. 

Er erhält von der PVA einen Bescheid, mit dem ihm mitgeteilt wird, dass er die Behörde nicht von seinem Auslandsaufenthalt informiert hat. Der Pflegegeldanspruch ist wegen des fehlenden Inlandsaufenthaltes weggefallen, weshalb das Pflegegeld mit Bescheid zu entziehen war. Es besteht ein Rückforderungsrecht seitens der Behörde.

Anliegen:

Klient möchte wissen, was er gegen den Bescheid der PVA unternehmen kann.

Informationsweitergabe:

Anzeigepflicht – Rückforderungsrecht

Mit dem Wegfall des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland fällt der materielle Anspruch auf Pflegegeld weg und das Pflegegeld ist zu entziehen. Das betrifft Auslandaufenthalte (in einem Nicht-EU-Land), die eine Dauer erreichen, die geeignet sind, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen (zB Auslandsaufenthalt länger als ein halbes Jahr).

Bei Verletzung der Anzeigepflicht binnen 4 Wochen an die PVA sind zu Unrecht empfangene Pflegegelder zurückzuzahlen.

Gegen den PVA-Entziehungsbescheid bzw. Bescheid auf Rückersatz kann eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.

Siehe dazu Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld (Manz).

Stand: 18.12.2020