Pflegegeld - Rückersatz/Entzug

Ausgangslage:

Klient:in ist Pflegegeldbezieher:in und hielt sich von Februar 2023 - April 2023 im Ausland (Nicht-EU) auf. 

Klient:in erhält von der PVA einen Bescheid, mit dem mitgeteilt wird, dass die Behörde nicht vom Auslandsaufenthalt informiert wurde. Der Pflegegeldanspruch ist wegen des fehlenden Inlandsaufenthaltes weggefallen, weshalb das Pflegegeld mit Bescheid zu entziehen war. Es besteht ein Rückforderungsrecht seitens der Behörde.

Anliegen:

Klient:in möchte wissen, was gegen den Bescheid der PVA unternommen werden kann.

Informationsweitergabe:

Anzeigepflicht – Rückforderungsrecht

Mit dem Wegfall des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland fällt der materielle Anspruch auf Pflegegeld weg und das Pflegegeld ist zu entziehen. Das betrifft Auslandaufenthalte (in einem Nicht-EU-Land), die eine Dauer erreichen, die geeignet sind, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen (zB Auslandsaufenthalt länger als ein halbes Jahr).

Bei Verletzung der Anzeigepflicht binnen 4 Wochen an die PVA sind zu Unrecht empfangene Pflegegelder zurückzuzahlen.

Gegen den PVA-Entziehungsbescheid bzw. Bescheid auf Rückersatz kann eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.

Siehe dazu Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld (Manz).

Stand: 14.12.2023