Pflegegeld - Krankenhausaufenthalt

Ausgangslage:

Klientin bezieht Pflegegeld der Stufe 3. Im April 2019 war sie im Spital stationär untergebracht.

Anliegen:

Hat der Krankenhausaufenthalt Auswirkungen auf die Auszahlung des Pflegegeldes? Wer hat den Krankenhausaufenthalt bzw. die Beendigung der Pflegegeldbehörde zu melden?

Informationsweitergabe:

+) Ruhen des Pflegegeldanspruchs (§ 12 Abs 1 Z1 BPGG) während eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland. Es sind regelmäßig umfassende Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen für Pflegebedürftige gewährleistet. Dies betrifft alle Arten einer stationären Unterbringung bei Rehabilitations-, Kur-, Genesungs- und Erholungsaufenthalten.

Voraussetzung für das Ruhen ist die überwiegende Kostenstragung der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse durch einen in- oder ausländischen Träger der Sozialversicherung, einen Landesgesundheitsfonds, den Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt.

Während der Zeit der Unterbringung in einem Krankenhaus ruht das Pflegegeld grundsätzlich ab dem Tag der auf die Aufnahme folgt (dh ab dem 2. Tag in einer Krankenanstalt). Wenn der Pflegegeldbezieher nicht den gesamten Monat in einer Krankenanstalt ist, wird das Pflegegeld aliquotiert. Dabei ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen. 

+) § 12 Abs 3 BPGG enthält Ausnahmen vom Ruhen, nach denen auf Antrag (einzubringen beim zuständigen Entscheidungsträger) das Pflegegeld während des stationären Aufenthalts weiterzuleisten ist. Beispiele:

  • Wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder wenn es bei Kindern, unmündig minderjährigen oder geistig behinderten Personen in deren Interesse erforderlich ist.
  • Für die Dauer von maximal 3 Monaten des stationären Aufenthalts in dem Umfang als pflegebedingte Aufwendungen, die sich aus vertraglichen Betreuungsverhältnissen ergeben, nachgewiesen werden.

Der Pflegebedürftige ist grundsätzlich verpflichtet, binnen 4 Wochen auch einen stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt zu melden. In diesem Fall besteht jedoch gem. § 12 Abs 2 BPGG eine ausdrückliche Verpflichtung zur umgehenden Meldung durch den jeweiligen Träger der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Krankenfürsorgeeinrichtungen. Auf die Durchführung der Meldung durch diese Einrichtungen kann der Pflegebedürftige grundsätzlich vertrauen.

Hingegen sind diese Einrichtungen nicht verpflichtet, der Pflegegeldbehörde auch die Beendigung des stationären Aufenthalts zu melden. Daher hat dies der Pflegebedürftige selbst der Pflegegeldbehörde mitteilen. Denn sobald der Ruhenstatbestand (zB Krankenhausaufenthalt) weggefallen ist, muss das Pflegegeld wieder an den Pflegebedürftigen ausbezahlt werden. 

Wenn es sich dabei um einen Heimbewohner handelt: Gemäß § 27f KSchG (Konsumentenschutzgesetz) besteht ein Anspruch auf Entgeltminderung bei Abwesenheit des Heimbewohners (zB wegen eines Krankenhausaufenthalts, Urlaubes) von mehr als 3 Tagen im Umfang der tatsächlichen Kostenersparnis für den Heimträger. Eine an der durchschnittlichen Ersparnis orientierte Festlegung von Pauschalsätzen für die tageweise Abwesenheit ist zulässig und aus verwaltungsökonomischen Gründen auch zweckmäßig. Es können 20% des Zimmerpreises sowie 30% des Verpflegungspreises bzw. eine tägliche Preisminderung von € 4 bis € 25 in Ansatz gebracht werden.

Quelle:

Greifeneder/Liebhart: Handbuch zum Pflegegeld

Stand: 10.7.2019