Pflegegeld - Kindesunterhalt

Ausgangslage:

Klient:in erhält erhöhte Familienbeihilfe, Pflegegeld sowie monatliche Unterhaltszahlungen vom Vater. 

Anliegen:

Wirkt sich der Bezug von erhöhter Familienbeihilfe und Pflegegeld grundsätzlich auf die Höhe der Unterhaltszahlungen aus?

Informationsweitergabe:

Bei der Bemessung des Kindesunterhalts sind eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes anzurechnen, dh der Unterhaltsanspruch mindert sich so weit das Kind eigene Einkünfte hat. Dazu zählen beispielsweise: Arbeitseinkommen, Lehrlingsentschädigung abzüglich berufsbedingtem Mehraufwand, Ferialeinkommen (außer bei kurzfristiger Tätigkeit), Waisen- oder Hinterbliebenenpension, Erträgnisse aus dem Vermögen des Kindes.

Das Pflegegeld (ist eine Sozialleistung, das der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfs dient) ist jedenfalls nicht anrechenbar.

Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes (dh bleibt bei dem nach zivilrechtlichen Kriterien ermittelten monatlichen Unterhalt außer Betracht), kann aber den Unterhaltsanspruch des Kindes mindern (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes — VfGH vom 19.6.2002, G7/02 [ RIS - G7/02 ua - Entscheidungstext - Verfassungsgerichtshof (VfGH) (bka.gv.at) ]):

  • Die Familienbeihilfe hat der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltsschuldners zu dienen.
  • Deshalb ist es Sache der Gerichte im Unterhaltsverfahren den für die steuerliche Entlastung gedachten Teil zu bestimmen und auf den Geldunterhaltsbeitrag anzurechnen, dh im Ergebnis den Unterhaltsanspruch des Kindes um diesen Teil zu kürzen.
  • Der Kürzungsbetrag wird dabei nach einer bestimmten Berechnungsmethode ermittelt.
  • Eine Anrechnung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Unterhalsschuldner nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der betreuenden Person (bzw. dem Kind selbst) die Familienbeihilfe ausbezahlt wird. 
Quellen:

Stand: 14.12.2023