Pflegegeld - Erwerbseinkommen
Ausgangslage:
Klient:in, Rollstuhlfahrer:in, 23 Jahre. Möchte geringfügig in einem Kindergarten arbeiten.
Anliegen:
Könnte durch die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung die erhöhte Familienbeihilfe oder das Pflegegeld verloren gehen?
Informationsweitergabe:
Wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt, besteht kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wenn in einem Kalenderjahr die erlaubte Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr überschritten wurde.
Siehe dazu auch: Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Kalenderjahr 2025: jährliche Zuverdienstgrenze € 17.212 brutto. Im Kalenderjahr 2026 und 2027 erfolgt keine Valorisierung, dh der Wert für die Zuverdienstgrenze aus 2025 wird übernommen.
Jährliche Zuverdienstgrenze: Kalenderjahr 2024: € 16.455; Kalenderjahre 2020 - 2023: € 15.000; Kalenderjahre 2011 - 2019: € 10.000; Kalenderjahre 2008 - 2010: € 9.000; vor 2010: € 8.725
ACHTUNG! Es ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde. Wenn das Einkommen in einem darauffolgenden Kalenderjahr unter der Zuverdienstgrenze liegt, lebt der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. In diesem Fall ist ein neuer Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Im vorliegenden Fall würde durch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung die Einkommensgrenze nicht überschritten werden und daher der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht verloren gehen.
Das Pflegegeld wird durch die Aufnahme einer (geringfügigen) Beschäftigung nicht berührt, weil ein Anspruch auf die Gewährung von Pflegegeld unabhängig vom Einkommen und Vermögen der betreffenden Person besteht.
Stand: 19.12.2025