Pflegegeld (BPGG) & Entscheidungsträger

Ausgangslage:

Klient:in möchte um Pflegegeld ansuchen. Bezieher:in von zwei Pensionen (Eigenpension und Witwerpension) unterschiedlicher Pensionsversicherungträger. 

Anliegen:

Welcher Pensionsversicherungsträger ist in diesem Fall zuständige, dh wo muss der Antrag auf Pflegegeld eingebracht werden?

Informationsweitergabe:

§ 6 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) [ RIS - Bundespflegegeldgesetz § 6 - Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle Fassung (bka.gv.at) ] regelt das Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz.

Treffen mehrere Grundleistungen für den Bezug von Pflegegeld — zB bei Bezug mehrerer Pensionen — zusammen, ist das Pflegegeld nur einmal zu leisten (siehe § 6 Abs 1 BPGG).

Wenn mehrere Ansprüche auf Pflegegeld nach dem BPGG nebeneinander bestehen ist die Regelung des § 6 BPGG anzuwenden.

ACHTUNG! Bei gleichrangigen Ansprüchen, insbesondere aus der Unfallversicherung oder Pensionsversicherung ist folgende Reihenfolge zu beachten:

  • der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
  • subsidiär jener Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Leistung, so bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

Quelle
  • Greifeneder/Liebhart: Handbuch Pflegegeld

Stand: 14.12.2023