Krankengeld: Versagung

Ausgangslage:

Klient zog sich aufgrund eines Verkehrsunfalls Verletzungen zu. Aus diesem Grund ist er seither arbeitsunfähig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war er alkoholisiert. 

Anliegen:

Warum erhält er von der zuständigen Österreichische Gesundheitskasse - ÖGK (vormals Gebietskrankenkasse) kein Krankengeld?

Informationsweitergabe:

Gemäß § 142 Abs 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gebührt das Krankengeld nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.

Unter Trunkenheit ist nach der Rechtsprechung und Lehre ein Zustand zu verstehen, in dem eine Person nach Genuss von alkoholischen Getränken in ihrem Bewusstsein getrübt ist. (OGH 19.3.2002, 10 ObS 369/01i). Nur ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Alkoholisierung des Verletzten und der Verletzung reicht aus, um den Sozialversicherungsträger von der Leistung zu befreien (OGH 7.6.1996, 2 Ob 186/66).

Das Krankengeld steht auch nicht zu, wenn sich der Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel eine Krankheit zugezogen hat, falls er nach § 91 Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (§ 142 Abs 1 Z1 ASVG).

Stand: 18.12.2020