Kindesunterhalt & PKW Kosten

Ausgangslage:

Klient:in, berufstätig, Gehbehinderung, § 29b StVO Ausweis (Parkausweis), Behindertenpass mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel“, geschieden, Unterhaltspflicht für 2 minderjährige Kinder;

Privater behindertengerechter PKW wird insbesondere für die Fahrt von zu Hause zum Arbeitsplatz und retour benötigt. 

Anliegen:

Werden die Kosten für den PKW bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt?

Informationsweitergabe:

Grundsätzlich gilt folgendes: Als Unterhaltsbemessungsgrundlage dient in der Regel das nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage sind Aufwendungen des/der Unterhaltspflichtigen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seines/ihres Lebens und seiner/ihrer Arbeitskraft sowie seiner/ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen.

Beispiele für abzugsfähige Aufwendungen:

  • außergewöhnliche Gesundheitskosten – das sind zB von der Sozialversicherung nicht gedeckte notwendige medizinische Behandlungskosten, angemessener Mehraufwand für die notwendige Diätnahrung, sonstige krankheitsbedingte Mehrauslagen (zB besonders hohe Rezeptgebühren), notwendige Kurkosten;
  • Anschaffungs- und Betriebskosten für den beruflich unverzichtbaren PKW, soweit die berufsbedingten Fahrtauslagen nicht gesondert vergütet werden.

Quelle: Schwimann/Kolmasch: Unterhaltsrecht.

Zur Frage „Ob bzw. inwieweit Anschaffungs- und Betriebskosten eines behindertengerchten PKW`s bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigt werden?“ hat der Oberste Gerichtshof - OGH in seiner Entscheidung vom 29.10.1998, Geschäftszahl 6Ob145/98m unter anderem folgendes ausgesprochen:

  • Die Kosten eines Kfz sind ausnahmsweise nur dann von der Unterhaltsbemessungsgrundlage absetzbar, wenn das Fahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes erforderlich ist, weil der Unterhaltspflichtige diesen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann.
  • Wenn der PKW nicht zur Erreichung des Arbeitsplatzes, sondern als Hilfsmittel zur Erlangung einer Mobilität, die der betreffenden Person als Behindertem sonst nicht in diesem Umfang möglich wäre, gilt: Aufwendungen für Anschaffung und Betrieb eines PKW können nur insoweit die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindern, als es sich um Kosten handelt, die allein durch die Behinderung verursacht wurden. Das sind jene (Mehr-)kosten, die auf die behindertengerechte Ausstattung des Fahrzeuges entfallen. Soweit diese Sonderausstattung des Fahrzeuges auch eine Erhöhung der Versicherungs- (allenfalls auch der Betriebskosten) bewirkt, können auch diese Mehrkosten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden.
  • Der Unterhaltspflichtige ist für alle seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände behauptungs- und beweispflichtig.

Für Pflegegeldbezieher:innen gilt: Anschaffungs- und Erhaltungkosten eines behindertengerechten PKWs stellen keine durch das Pflegegeld gedeckte Sachaufwendungen dar.

Die Entscheidung des OGH im Volltext ist nachzulesen auf www.ris.bka.gv.at

TIPP! Informationen rund um die Familie Familienberatung

Stand: 22.11.2022