Kettendienstvertrag
Ausgangslage:
Klient:in gehört zum Kreis der begünstigt behinderten Personen nach dem BEinstG und hat einen für 6 Monate befristeten Dienstvertrag abgeschlossen.
Anliegen:
Ist es zulässig, wenn der Dienstvertrag nach Ablauf der Befristung erneut um weitere 6 Monate verlängert wird? Kommt auch bei befristeten Dienstverhältnissen der besondere Kündigungsschutz nach dem BEinstG zur Anwendung?
Informationsweitergabe:
Wenn mehrere befristete Dienstverträge ohne sachliche Rechtfertigung aneinander gereiht werden, spricht man von Kettendienstverträgen. Wenn dies aus besonderen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigt ist, ist eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Dienstverhältnisse zulässig (Einzelfallentscheidung erforderlich!). Ist dies nicht der Fall, entsteht ein zusammenhängendes unbefristetes Dienstverhältnis.
Wiederholte Befristungen können gerechtfertigt sein:
- bei ständiger Saisonarbeit, wenn der Betrieb von Arbeitgeber:innen von der jeweiligen Witterung / der Auslastungssituation abhängig ist (dh Faktoren, die Arbeitgeber:innen nicht beeinflussen können)
- bei Aushilfsdienstverhältnisses (zB wegen erkrankter Mitarbeiter - Achtung! keine Daueraushilfen)
- wenn der:die Arbeitnehmer:in dies aus persönlichen Gründe möchte
Zu prüfen: Ist im konkreten Fall eine mehrmalige Befristung sachlich gerechtfertigt?
Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEinstG (vgl. § 8 Abs 6 lit b BEinstG) kommt zur Anwendung, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bereits länger als vier Jahre bestanden hat.
Ausnahmen:
Personen, die den Begünstigtenstatus bei Begründung des Dienstverhältnisses noch nicht haben, diesen aber innerhalb des 4-Jahreszeitraumes feststellen lassen: Der besondere Kündigungsschutz wird bereits nach Ablauf von 6 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses wirksam.
Erfolgt die Festststellung der Begünstigteneigenschaft wegen eines Arbeitsunfalles, tritt der besondere Kündigungsschutz unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses sofort ein.
Achtung! Der besondere Kündigungsschutz für begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen gilt nicht bei befristeten Dienstverhältnissen, die durch Zeitablauf enden.
Stand: 9.12.2025