Kettendienstvertrag

Ausgangslage:

Klientin gehört zum Kreis der begünstigt behinderten Personen nach dem BEinstG und hat einen für 6 Monate befristeten Dienstvertrag abgeschlossen.

Anliegen:

Ist es zulässig, wenn ihr Dienstvertrag nach Ablauf der Befristung erneut um weitere 6 Monate verlängert wird? Kommt auch bei befristeten Dienstverhältnissen der besondere Kündigungsschutz zur Anwendung? 

Informationsweitergabe:

Wenn mehrere befristete Dienstverträge ohne sachliche Rechtfertigung aneinander gereiht werden, spricht man von Kettendienstverträgen. Wenn dies aus besonderen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigt ist, ist eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Dienstverhältnisse zulässig (Einzelfallentscheidung erforderlich!). Ist dies nicht der Fall, entsteht ein zusammenhängendes unbefristetes Dienstverhältnis.

Wiederholte Befristungen können gerechtfertigt sein:

  • bei ständiger Saisonarbeit, wenn der Betrieb des Arbeitgebers von der jeweiligen Witterung / der Auslastungssituation abhängig ist (dh Faktoren, die Arbeitgeber:innen nicht beeinflussen können)
  • bei Aushilfsdienstverhältnisses (zB wegen erkrankter Mitarbeiter - Achtung! keine Daueraushilfen)
  • wenn Arbeitnehmer:in dies aus persönlichen Gründe möchte

Zu prüfen: Ist im konkreten Fall eine mehrmalige Befristung sachlich gerechtfertigt?

Derzeitige Rechtslage zum besonderen Kündigungsschutz: Kommt erst zur Anwendung, wenn das Dienstverhältnis länger als 6 Monate gedauert hat. Kündigungsschutz für begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen gilt nicht bei befristeten Dienstverhältnissen, die durch Zeitablauf enden.

Stand: 15.12.2023