Karenz und Kündigung
Ausgangslage:
Klientin, derzeit in Elternkarenz (MSchG), gehört zum Kreis der begünstigten behinderten Personen und unterliegt dem besonderen Kündigungsschutz nach dem BEinstG.
Anliegen:
Kann die Klientin während ihrer Karenz von ihrem Arbeitgeber gekündigt werden? Können Krankenstände die Kündigung durch den Arbeitgeber zur Folge haben?
Informationsweitergabe:
Kündigung von begünstigt behinderten Arbeitnehmer:innen während einer Karenz:
Beim Zusammentreffen des besonderen Kündigungsschutzes nach dem BEinstG mit dem Mutterschutzgesetz (MSchG) finden beide Gesetze Anwendung. Möchte ein:e Arbeitgeber:in beispielsweise eine schwangere begünstigte behinderte Arbeitnehmerin kündigen, muss der:die Arbeitgeber:in vorab sowohl die Zustimmung des Behindertenausschusses als auch des Arbeits- und Sozialgerichtes einholen. Erst dann darf die Kündigung durch den:die Arbeitgeber:in erfolgen. Eine Kündigung durch den:die Arbeitgeber:in ohne diese vorherige Zustimmung ist rechtsunwirksam.
Besonderer Kündigungsschutz nach dem BEinstG:
Der besondere Kündigungsschutz kommt zur Anwendung für Dienstverhältnisse mit begünstigt behinderten Dienstnehmer:innen, die ab 1.1.2011 begründet wurden und wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung länger als 4 Jahre gedauert hat. Vgl § 8 Abs 6 lit b BEinstG
Nach dem BEinstG haben Arbeitgeber:innen vorab die Zustimmung zur Kündigung eines:r begünstigte:n behinderte:n Arbeitnehmer:in beim Behindertenausschuss (Sozialministeriumservice) einzuholen. Der Behindertenausschuss hat sorgfältig zu prüfen,ob dem:der Arbeitger:in die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem:der Arbeitnehmer:in der Verlust des Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (Interessenabwägung).
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH):
- Übermäßige Krankenstände des:der Arbeitnehmer:in können eine Weiterbeschäftigung für den:die Arbeitgeber:in unzumutbar machen.
- Mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich 7 Wochen und darüber hinaus schließen Personen vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (vgl OGH vom 12.1.1999, 10 ObS 421/98)
- Achtung! In welchem Umfang der:die betroffene Arbeitnehmer:in in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist hingegen für die Beurteilung ohne Bedeutung.
Der Behindertenausschuss hat auch zu prüfen, ob für den:die Arbeitnehmer:in ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist, auf dem er:sie unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit tätig werden könnte.
Stand: 9.12.2025