Karenz und Kündigung
Ausgangslage:
Klientin ist begünstigt behindert nach dem BEinstG und in Karenz.
Anliegen:
Kann die Klientin während der Karenz von ihrem Arbeitgeber gekündigt werden? Können Krankenstände die Kündigung durch den Arbeitgeber zur Folge haben?
Informationsweitergabe:
Kündigung einer begünstigt behinderten Arbeitnehmerin während der Karenz:
Beim Zusammentreffen des besonderen Kündigungsschutzes des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) mit dem Mutterschutzgesetz (MSchG) finden beide Gesetze Anwendung. Will der Arbeitgeber beispielsweise eine schwangere begünstigte Behinderte kündigen, muss er, damit die Kündigung rechtswirksam ist, sowohl die Zustimmung des Behindertenausschusses als auch des Arbeits- und Sozialgerichtes einholen.
Besonderer Kündigungsschutz nach dem BEinstG:
Achtung! Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht für Dienstverhältnisse mit begünstigt behinderten Personen, die erst ab 1.1.2011 begründet wurden in den ersten 4 Dienstjahren.
Nach dem BEinstG hat der Arbeitgeber vorab die Zustimmung zur Kündigung beim Behindertenausschuss einzuholen. Die Entscheidung ob die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigt Behinderten erteilt werden soll, liegt im Ermessen des Behindertenausschusses.
Es ist jedenfalls sorgfältig zu prüfen, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Arbeitnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (sog. Interessenabwägung).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) können übermäßige Krankenstände dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar machen. Nach der Rechtssprechung schließen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich 7 Wochen und darüber hinaus einen Rentenwerber vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (vgl OGH vom 12.1.1999, 10 ObS 421/98)
Zu prüfen ist auch, ob für den Arbeitnehmer ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der behinderte Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit tätig werden könnte.
Stand: 18.12.2020