Karenz und Kündigung

Ausgangslage:

Klientin ist begünstigt behindert nach dem BEinstG und in Karenz.

Anliegen:

Kann die Klientin während der Karenz von ihrem Arbeitgeber gekündigt werden? Können Krankenstände die Kündigung durch den Arbeitgeber zur Folge haben?  

Informationsweitergabe:

Kündigung einer begünstigt behinderten Arbeitnehmerin während der Karenz:

Beim Zusammentreffen des besonderen Kündigungsschutzes des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) mit dem Mutterschutzgesetz (MSchG) finden beide Gesetze Anwendung. Will der Arbeitgeber beispielsweise eine schwangere begünstigte Behinderte kündigen, muss er, damit die Kündigung rechtswirksam ist, sowohl die Zustimmung des Behindertenausschusses als auch des Arbeits- und Sozialgerichtes einholen.

Besonderer Kündigungsschutz nach dem BEinstG:

Achtung! Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht für Dienstverhältnisse mit begünstigt behinderten Personen, die erst ab 1.1.2011 begründet wurden in den ersten 4 Dienstjahren.

Nach dem BEinstG hat der Arbeitgeber vorab die Zustimmung zur Kündigung beim Behindertenausschuss einzuholen. Die Entscheidung ob die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigt Behinderten erteilt werden soll, liegt im Ermessen des Behindertenausschusses.

Es ist jedenfalls sorgfältig zu prüfen: kann Arbeitger:in die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder Arbeitnehmer:in der Verlust des Arbeitsplatzes eher zugemutet werden (sog. Interessenabwägung). 

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) können übermäßige Krankenstände  eine Weiterbeschäftigung Arbeitnehmer:in seitens Arbeitgeber:in unzumutbar machen. Nach der Rechtssprechung schließen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich 7 Wochen und darüber hinaus einen Rentenwerber vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (vgl OGH vom 12.1.1999, 10 ObS 421/98)

Zu prüfen ist auch, ob für den/die Arbeitnehmer:in ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der/die Arbeitnehmer:in mit Behinderung unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit tätig werden könnte.

Stand: 15.12.2023