Karenz und Kündigung

Ausgangslage:

Klientin, derzeit in Elternkarenz (MSchG), gehört zum Kreis der begünstigten behinderten Personen und unterliegt dem besonderen Kündigungsschutz nach dem BEinstG.  

Anliegen:

Kann die Klientin während ihrer Karenz von ihrem Arbeitgeber gekündigt werden? Können Krankenstände die Kündigung durch den Arbeitgeber zur Folge haben? 

Informationsweitergabe:

Kündigung von begünstigt behinderten Arbeitnehmer:innen während einer Karenz:

Beim Zusammentreffen des besonderen Kündigungsschutzes nach dem BEinstG mit dem Mutterschutzgesetz (MSchG) finden beide Gesetze Anwendung. Möchte ein:e Arbeitgeber:in beispielsweise eine schwangere begünstigte behinderte Arbeitnehmerin kündigen, muss der:die Arbeitgeber:in vorab sowohl die Zustimmung des Behindertenausschusses als auch des Arbeits- und Sozialgerichtes einholen. Erst dann darf die Kündigung durch den:die Arbeitgeber:in erfolgen. Eine Kündigung durch den:die Arbeitgeber:in ohne diese vorherige Zustimmung ist rechtsunwirksam. 

Besonderer Kündigungsschutz nach dem BEinstG:

Der besondere Kündigungsschutz kommt zur Anwendung für Dienstverhältnisse mit begünstigt behinderten Dienstnehmer:innen, die ab 1.1.2011 begründet wurden und wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung länger als 4 Jahre gedauert hat. Vgl § 8 Abs 6 lit b BEinstG

Nach dem BEinstG haben Arbeitgeber:innen vorab die Zustimmung zur Kündigung eines:r begünstigte:n behinderte:n Arbeitnehmer:in beim Behindertenausschuss (Sozialministeriumservice) einzuholen. Der Behindertenausschuss hat sorgfältig zu prüfen,ob dem:der Arbeitger:in die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem:der Arbeitnehmer:in der Verlust des Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (Interessenabwägung).   

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH): 

  • Übermäßige Krankenstände des:der Arbeitnehmer:in können eine Weiterbeschäftigung für den:die Arbeitgeber:in unzumutbar machen. 
  • Mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich 7 Wochen und darüber hinaus schließen Personen vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (vgl OGH vom 12.1.1999, 10 ObS 421/98)
  • Achtung! In welchem Umfang der:die betroffene Arbeitnehmer:in in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist hingegen für die Beurteilung ohne Bedeutung. 

Der Behindertenausschuss hat auch zu prüfen, ob für den:die Arbeitnehmer:in ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist, auf dem er:sie unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit tätig werden könnte.

Stand: 9.12.2025