Invaliditätspension - Wartezeit

Ausgangslage:

Klient:in hat überwiegend als Berufskraftfahrer:in gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen kann diese Tätigkeit aber nicht weiter ausgeübt werden. Daher überlegt Klient:in, eine Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu beantragen. Klient:in ist darüber informiert, dass für die Invaliditätspension eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten nachgewiesen werden muss. 

Anliegen:

Es gibt auch Zeiten, in denen Klient:in Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld bezogen hat. Werden bei der Prüfung des Antrags auf Invaliditätspension auch diese Zeiten von der PVA berücksichtigt?  

Informationsweitergabe:

(1) Versicherungszeiten nach dem ASVG für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind:

Für den Pensionsanspruch ist unter anderem eine gewisse Mindestdauer an Versicherungszeiten erforderlich. 

Versicherungszeiten werden in 2 Gruppen eingeteilt:

  • Beitragszeiten: dazu zählen ua Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Arbeitsmonate), Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung.
  • Ersatzzeiten: zB Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld

ACHTUNG! Für ab dem 1.1.1955 geborene Personen kommen diese Versicherungszeiten nur bis zum 31.12.2004 in Betracht.

(2) Versicherungszeiten nach dem APG (Allgemeines Pensionsgesetz) für ab dem 1.1.1955 geborene Personen:

Nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) gelten für ab dem 1.1.1955 geborene Personen alle ab dem 1.1.2005 in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten als Beitragszeiten (dh es wird nicht mehr zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten unterschieden!)

Zu den Beitragszeiten zählen zB:

  • Zeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) , FSVG (Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger) und BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz) auf Grund einer Erwerbstätigkeit
  • Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (das sind jene Zeiten, die bis 31.12.2004 als Ersatzzeiten erworben wurden dazu zählen auch Zeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld) oder
  • Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG, BSVG.

TIPP! Nähere Informationen zu diesem Thema in den PVA Informationsbroschüren zum Herunterladen auf www.pensionsversicherung.at

Quellen
  • Informationsmaterial der Pensionsversicherungsanstalt

Stand: 15.12.2023