Invaliditätspension: Verschlechterungsantrag

Ausgangslage:

Klient:in hat bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension gestellt. Der Antrag wurde abgelehnt (Begründung: Invalidität liege nicht vor), worauf Klient:in eine Klage beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht hat. Die entsprechenden fachärztlichen Sachverständigengutachten wurden vom Gericht bereits eingeholt. Klient:in erhielt nun vom Gericht die Ladung zur mündlichen Verhandlung, bei der eine Vernehmung als Partei vernommen werden soll. 

Anliegen:

Nach Ansicht Klient:in hätte sich der Gesundheitszustand seit der ärztlichen Sachverständigen-Begutachtung verschlechtert. Was kann Klient:in tun, damit dieser Umstand beim Gerichtsverfahren berücksichtigt wird? 

Informationsweitergabe:

Hat sich der Zustand der klagenden Partei (idF Klient:in) zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Erhebung der Klage und dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (das ist das Landesgericht als Arbeit- und Sozialgericht) verschlechtert, kann die klagende Partei einen Verschlimmerungsantrag stellen.

Zur Antragstellung:

Es ist empfehlenswert dem Antrag ein ärztliches Attest oder einen sonstigen Befund beizulegen, aus dem die Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervorgeht. Gleichzeitig kann mit dem Verschlimmerungsantrag auch die Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens und die nochmalige Untersuchung der klagenden Partei beantragt werden. Der Verschlimmerungsantrag sollte bereits schriftlich vor der mündlichen Verhandlung eingebracht werden, wenn damit weitere Verfahrensschritte verbunden sind, die nicht in der schon anberaumten Verhandlung durchgeführt werden können (zB Einholung eines Gutachtens, einer schriftlichen Gutachtensergänzung). Der Verschlimmerungsantrag kann aber auch erst in der Verhandlung direkt gestellt werden.

Im vorliegenden Fall empfiehlt es sich, den derzeitigen Gesundheitszustand abzuklären, ob tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten ist – entsprechende Befunde wären anzufordern. Ist tatsächlich eine gesundheitliche Verschlimmerung eingetreten, kann (schriftlich) ein Verschlimmerungsantrag bei Gericht gestellt werden.

Stand: 15.12.2023