Invaliditätspension: Übergangsgeld

Ausgangslage:

Klient:n hatte einen Arbeitsunfall; bekommt von der AUVA als zuständiger Unfallversicherungsträger eine Versehrtenrente ausbezahlt. Die AUVA gewährt nunmehr Übergangsgeld für eine Umschulung. 

Anliegen:

Hätte die Bezahlung eines Übergangsgeldes von der AUVA Auswirkungen auf die Ausbezahlung der Versehertenrente? 

Informationsweitergabe:

Zum Übergangsgeld:

Der Unfallversicherungsträger (zB AUVA) hat dem/der Versehrten für die Dauer der beruflichen Ausbildung als berufliche Maßnahme der Rehabilitation ein Übergangsgeld zu zahlen. Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von 60% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes ist das beitragspflichtige Bruttoeinkommen, welches ein Kalenderjahr vor dem Unfall bezogen worden ist. Das Übergangsgeld ist für die Angehörigen von Versehrten zu erhöhen: (a) für den Ehepartner um 10% (b) für jeden sonstigen Angehörigen um 5% der Bemessungsgrundlage.

Auf das Übergangsgeld ist insbesondere jede gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung (zB Versehrtenrente) anzurechnen. Siehe www.auva.at

Zum Anspruch auf Pension während Rehabilitation, § 307 ASVG:

Hinweis: Nach § 307 letzter Satz ASVG wird der Anspruch auf eine vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (wie Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension) durch die Gewährung dieser Maßnahmen der Rehabilitation nicht berührt. Das bedeutet, dass die Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wie Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension) während der Gewährung der Rehabilitationsmaßnahme weiter bezogen wird - siehe dazu Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 11.1.2000, 10 ObS 314/99w (abrufbar auf www.ris.bka.gv.at).

Gesetzestext § 307 ASVG: "Für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen der Anspruch auf Knappschaftspension. Der Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung wird hiedurch nicht berührt."

Stand: 15.12.2023