Invaliditätspension: Teilpension, Berechnung

Ausgangslage:

Klient:in bezieht eine unbefristete Invaliditätspension und möchte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Anliegen:

Hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Auswirkungen auf die Höher der Invaliditätspension? 

Informationsweitergabe:

Grundsätzlich gilt:

Wenn ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2025: € 551,10) erzielt wird gilt:

Übersteigt das Gesamteinkommen (dh Pension plus zusätzliches Brutto-Erwerbseinkommen) einen bestimmten Betrag (Wert 2025: € 1.557,93 brutto), dann gebührt die BU-/I-Pension als Teilpension - dh die Pension wird um einen Anrechnungsbetrag vermindert.

ACHTUNG! Der Anrechnungsbetrag darf das Erwerbseinkommen und 50% der Vollpension nicht übersteigen.

Berechnungsbeispiele zum Anrechnungsbetrag 2025:

Der Anrechnungsbetrag beträgt im Jahr 2022 für Gesamteinkommensteile von

  • über € 1.557,93 bis € 2.336,99 .................. 30%
  • über € 2.336,99 bis € 3.115,86 .................. 40%
  • über € 3.115,86............................................... 50%

der jeweiligen Einkommensteile.

Beispiel 1) Bei einem Gesamteinkommen von € 1.700 monatlich berechnet sich der Anrechnungsbetrag wie folgt:

  • € 1.700 - € 1.557,93 = € 142,07; davon 30% = € 42,63

In diesem Fall wäre ein Anrechnungsbetrag von € 42,63 von der Bruttopension abzuziehen.

Beispiel 2) Bei einem Gesamteinkommen von € 2.500 monatlich berechnet sich der Anrechnungsbetrag wie folgt:

  • € 2.336,99 - € 1.557,93 = € 779,06; davon 30% = € 233,72
  • € 2.500 - € 2.336,99 = € 163,01; davon 40% = € 65,20
  • Durch die Addition der einzelnen Teilbeträge ergibt sich der Anrechnungsbetrag: € 233,72 + € 65,20 = € 298,92

In diesem Fall wäre ein Anrechnungsbetrag von € 298,92 von der Bruttopension abzuziehen.

Beispiel 3) Bei einem Gesamteinkommen von € 3.250 monatlich berechnet sich der Anrechnungsbetrag wie folgt:

Der Anrechnungsbetrag berechnet sich wie folgt:

  • € 2.336,99 - € 1.557,93 = € 779,06; davon 30% = € 233,72
  • € 3.115,86 -  € 2.336,99 = € 778,87; davon 40% = € 311,55
  • € 3.250 -  € 3.115,86 = € 134,14; davon 50% = € 67,07
  • Durch die Addition der einzelnen Teilbeträge ergibt sich der Anrechnungsbetrag: € 233,72 + € 311,55 + € 67,07 = € 612,34

In diesem Fall wäre ein Anrechnungsbetrag von € 612,34 von der Bruttopension abzuziehen.

Teilrehabilitationsgeld: Personen, die ein Rehabilitationsgeld (bei medizinischer Rehabilitation) bekommen, dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Anrechnung des Erwerbseinkommens auf das Rehabilitationsgeld erfolgt nach den Regeln der Teilpension. 

Stand: 5.11.2025