Invaliditätspension: Berufsschutz, Beispiel Kellner:innen bzw. Restaurantfachleute

Ausgangslage:

Klient:in hat überwiegend als Kellner:in (Restaurantfachmann:-frau) gearbeitet, den Lehrberuf Kellner:in (Restaurantfachfrau:-mann) aber nie erlernt. Aus gesundheitlichen Gründen kann nun diese Tätigkeit nicht weiter ausübt werden, weshalb eine Antragstellung auf Invaliditätspension  bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) überlegt wird.

Anliegen:

Liegt Berufsschutz in diesem Lehrberuf AMS Berufslexikon - Restaurantfachmann/-frau vor? 

Informationsweitergabe:

Ein angelernter Beruf liegt vor, wenn eine dem Lehrberuf entsprechende qualifizierte Tätigkeit ausgeübt wird.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist für eine:n angelernte:n Kellner:in, der nicht bloß untergeordnete, sondern ganz wesentliche Tätigkeiten des Kellner:innenberufes verrichtet hat, Berufsschutz gegeben, dh die Voraussetzungen der Invaliditätspension richten sich nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG – Entscheidung des OGH vom 24.11.1998, 10 ObS 361/98f

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn die versicherte Person alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Vielmehr kommt es darauf an, dass die betreffende Person über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeiter:innen des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Facharbeiter:innen allgemein in einem viel weiteren Umfang beherrscht wird. (vgl Entscheidung des OGH vom 14.11.1995, 10 ObS 200/95)

In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14.11.1995, 10 ObS 200/95 verfügte die Klägerin über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten: korrektes Tischdecken, Beratung von Gästen über Getränke und Menüzusammenstellung, Mitwirkung bei der Erstellung der Wein-, Getränke- und Tageskarte. Kenntnisse über die Herstellung von Mischgetränken, die Diätküche, das Flambieren, Tranchieren und Filetieren fehlen. Der OGH hat in diesem Fall folgendermaßen entschieden: Dass ein Kellner beim Servieren am Tisch Fleisch, Geflügel oder Fisch mit Tranchier- oder Filetbesteck auslösen und (besondere) Mischgetränke zubereiten kann, wird nur in Betrieben der gehobenen Gastronomie gefordert, in denen nur ein Teil dieser Berufsgruppe tätig ist, nicht aber von den vielen Kellnern, die in allen übrigen Gastronomiebetrieben (Landgasthören und 1-3 Sterne Restaurants…) beschäftigt sind. Dies ist keine allgemeine Anforderung dieser Berufsgruppe. Die Klägerin war somit überwiegend im angelernten Beruf einer Kellnerin tätig, weshalb Berufsschutz vorliegt.

Im vorliegenden Fall wäre daher zu prüfen, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt worden sind.

TIPP! Der Beruf Kellner:in wird nunmehr als Restaurantfachmann/-frau bezeichnet. 

Siehe dazu: AMS Berufslexikon - Restaurantfachmann/-frau

Das Berufsprofil dazu sowie die Ausbildungsvorschriften sind auf der Hompage vom Bundesministerium Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) siehe Liste der Lehrberufe von A - Z nachzulesen: Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau

Stand: 19.12.2025