Geringfügige Beschäftigung und Krankheitsfall

Ausgangslage:

Klientin ist begünstigt behindert und arbeitet seit kurzem geringfügig in einer Buchhandlung.

Anliegen:

Was passiert, wenn Klientin längere Zeit im Krankenstand ist? Was ist im Krankheitsfall zu tun? 

 

Informationsweitergabe:

Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, den/die Arbeitgeber:in im Krankheitsfall von ihrer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des/der Dienstgeber:in hat der/die Dienstnehmer:in auch eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Krankenstandsbestätigung ist eine Bescheinigung, in der die Arbeitsunfähigkeit des/der Arbeitnehmer:in dem/der Arbeitgeber:in gegenüber ärztlich bestätigt wird. In der Krankenstandsbestätigung ist auch die „Dauer“ bzw. die „voraussichtliche Dauer“ der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind nur in der Unfallversicherung pflichtversichert, haben jedoch auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. 

Wenn die Entgeltfortzahlungspflicht des/der Arbeitgeber:in erschöpft ist:

Selbstversicherte Arbeitnehmer:innen (Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 19a ASVG) erhalten von der Krankenkasse Krankengeld. Nicht selbstversicherte Arbeitnehmer:innen erhalten kein Krankengeld von der Krankenkasse.

Bleibt der/die Arbeitnehmer:in nach Erschöpfung der Entgeltfortzahlungspflicht weiter im Krankenstand und dauert das Dienstverhältnis an, muss der/die Arbeitgeber:in weiterhin die Unfallversicherung bezahlen.

Es ist jedoch auch möglich, den/die Arbeitnehmer:in während des Krankenstandes zu kündigen. Handelt es sich um einen begünstigt behinderten Arbeitnehmer:in, muss der/die Arbeitgeber:in jedenfalls vorab beim Behindertenausschuss (beim Sozialministeriumservice) um Zustimmung zur Kündigung ansuchen.

Stand: 14.11.2022