Geringfügige Beschäftigung und besonderer Kündigungsschutz

Ausgangslage:

Klient:in ist begünstigt behindert und auf Arbeitssuche. Möchte eine geringfügige Beschäftigung annehmen.

Anliegen:

Haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer:innen auch einen erhöhten Kündigungsschutz?

Informationsweitergabe:

Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) macht grundsätzlich keinen Unterschied zwischen voll- und teilzeit(gerinfügig)beschäfigten begünstigt behinderten Arbeitnehmern:innen. Zu den Arbeitnehmer:innen im Sinne des BEinstG zählen beispielsweise Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden – ausgenommen Lehrlinge.

  • Auch Teilzeit- bzw. geringfügig beschäftigte begünstigt Behinderte sind voll auf die Pflichtzahl im Rahmen der Beschäftigungspflicht (§ 1 BEinstG) anzurechnen.
  • Auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer:innen, die begünstigt behindert sind, gilt zB der besondere Kündigungsschutz. Außerdem genießen den besonderen Kündigungsschutz auch begünstigt Behinderte, die bei einem/einer Dienstgeber:in beschäftigt sind, der/die weniger als 25 Dienstnehmer:innen beschäftigt (in diesem Fall besteht keine Einstellungspflicht).

ACHTUNG! Bestimmte Förderungen zur beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung können jedoch nur begünstigt Behinderten gewährt werden, wenn ein voll sozialversicherungspflichtiges (dh über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldetes) Arbeitsverhältnis vorliegt. Zu diesen Förderungen des Sozialministeirumservice zählen folgende Lohnförderungen: Entgeltbeihilfe, Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus. Mehr dazu siehe Lohnförderungen (sozialministeriumservice.at)

TIPP!

  • Vor der Beantragung von Förderungen direkt beim Sozialministeriumservice (Landesstellen) nachfragen.
  • Das AMS hat zur Förderung zB die Eingliederungsbeihilfe bzw. die Lehrstellenförderung.

Stand: 19.12.2022