Einschätzung des Grades der Behinderung (begünstigt behinderte Personen nach dem BEinstG; Behindertenpass)
Ausgangslage:
Klientin gehört seit 2018 zum Kreis der begünstigt behinderten Personen. Damals wurde ein Grad der Behinderung von 50% zuerkannt. Im Jänner 2022 wurde von der Klientin beim Sozialministeriumservice (ehemaliges Bundessozialam) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragt. Das Sozialministeriumservice stellte mit Bescheid fest, dass eine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen nicht mehr gegeben ist, weil der Grad der Behinderung nur mehr 40% beträgt. Zur Einschätzung des GdB wurde die Einschätzungsverordnung herangezogen.
Es wurde fristgerecht beim Sozialministeriumservice eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Anliegen:
Nach welchen Kriterien ist der Grad der Behinderung (= GdB) einzuschätzen?
Informationsweitergabe:
1) Feststellung des GdB nach der Einschätzungsverordnung (EVO):
Die Einschätzungsverordnung ist mit 1.9.2010 in Kraft getreten.
Übergangsbestimmungen: Die Einschätzungsverordnung war bis zum 31.8.2013 nur für Neuanträge (Behindertenpass, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten) anzuwenden.
Bei Anträgen auf Neufestsetzung des GdB, die ab 1.9.2013 gestellt werden, sind die Bestimmungen der Einschätzungsverordnung heranzuziehen. Das bedeutet: Auch Personen, die schon einmal einen ablehnenden Bescheid (dh wenn ein GdB von weniger als 50% GdB festgestellt wurde) vom Sozialministeriumservice erhalten haben und einen Neuantrag stellen, werden seit 1.9.2013 demnach nach der Einschätzungsverordnung beurteilt.
2) Feststellung des GdB nach der Richtsatzverordnung:
Personen, die bis zum 31.8.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des GdB oder erneut einen Antrag auf einen Behindertenpass/Feststellung der Begünstigteneigenschaft eingebracht haben, wurden nach den Kriterien der Richtsatzverordnung beurteilt.
3) Falleinschätzung:
Im vorliegenden Fall wurde im Jänner 2022 ein Antrag auf Neufestsetzung des GdB eingebracht, weshalb auch die Einschätzung des GdB nach der Einschätzungsverordnung (im gesamten Verfahren) zu erfolgen hat.
TIPP! Ein Antrag auf Neufestsetzung des GdB sollte nur dann gestellt werden, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat und dazu auch aktuelle ärztliche Befunde vorgelegt werden können.
Stand: 23.11.2022