Familienhospizkarenz, Kranken- und Pensionsversicherung

Ausgangslage:

Klient:in möchte die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen und die Arbeitszeit von Vollzeit auf Teilzeit im Ausmaß von 20 Stunden/Woche reduzieren. 

Anliegen:

Wie sieht die Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung während der Familienhospizkarenz bei Reduzierung der Arbeitszeit aus?

Informationsweitergabe:

Wenn die Arbeitszeit herabgesetzt wird und aus dem Dienstverhältnis ein Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze (2022: € 485,85) besteht:

In diesem Fall ist der/die Arbeitnehmer:in weiterhin aufgrund seines/ihres Arbeitsverhältnisses in die Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen.

  • In der Krankenversicherung besteht im Krankheitsfall ein Anspruch auf Sachleistungen und ein vom versicherungspflichtigen Entgelt abhängiger Anspruch auf Krankengeld.
  • In der Pensionsversicherung wird die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung von dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Arbeitsentgelt aufgestockt, um mögliche pensionsmindernde Auswirkungen zu minimieren.
Wenn das Arbeitsentgelt auf Grund der Familienhospizkarenz unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt oder das Entgelt zur Gänze entfällt:

In diesem Fall ist eine gesonderte Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung erforderlich:

  • Es erfolgt eine Einbeziehung in die Krankenversicherung mit einer Beitragsgrundlage in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende - aktueller Wert. Es besteht eine Sachleistungsversicherung in der Krankenversicherung aber kein Anspruch auf Krankengeld.
  • In der Pensionsversicherung werden diese Dienstnehmer:innen so gestellt als ob sie für die Zeit der Familienhospizkarenz einen bestimmten Betrag monatlich (Wert 2022: € 2.027,75) verdienen würden, dh im Jahr 2022 werden Versicherungszeiten mit einer Beitragshöhe von € 2.027,75 (entspricht der Beitragsgrundlage Selbstversicherung für pflegende Angehörige 2022) erworben.

Die Krankenversicherungsbeiträge werden aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung, die Pensionsversicherungsbeiträge vom Bund getragen.

Vorgehensweise:

Der/Die Arbeitgeber:in hat die erforderliche Familienhospizkarenzmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu machen. Die Vormerkung der Kranken- und/oder Pensionsversicherung wegen Familienhospizkarenz erfolgt dann durch den zuständigen Krankenversicherungsträger.

TIPP! Der/Die Arbeitnehmer:in sollte beim zuständigen Krankenversicherungsträger selbst nachfragen, ob eine Meldung seines/ihrer Arbeitgeber:in eingetroffen ist und die entsprechenden Absicherungen in der Kranken- und Pensionsversicherung veranlasst wurden.

Infos dazu siehe zB Sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei Familienhospizkarenz (oesterreich.gv.at)

Stand: 23.11.2022