Besonderer Kündigungsschutz
Ausgangslage:
Klientin (begünstigt behindert nach dem BEinstG) als Buchhalterin beschäftigt und zuletzt wegen gesundheitlicher Probleme längere Zeit im Krankenstand. Nun wurde sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt.
Anliegen:
Klientin ist darüber informiert, dass ein besonderer Kündigungsschutz besteht. Die Zustimmung zur Kündigung vom Behindertenausschuss hat der Arbeitgeber jedoch nicht eingeholt. Was kann gegen die Kündigung unternommen werden?
Informationsweitergabe:
Gemäß § 8 Abs 2 BEinstG darf die Kündigung von begünstigt behinderten Arbeitnehmer:innen erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss zugestimmt hat.
Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt.
Bei einer unwirksamen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen eines bestehenden Kündigungsschutzes hat der/die Arbeitnehmer:in ein Wahlrecht:
- auf den Kündigungsschutz und auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestehen ODER
- die Kündigung akzeptieren und die daraus resultierenden Ansprüche – einschließlich Kündigungsentschädigung im Ausmaß einer 6-monatigen Kündigungsfrist (sofern nicht aufgrund von Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht) – geltend machen.
Vergleiche dazu zB Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 22.10.2003 (Geschäftszahl 90 ObA 82/03d). Abrufbar auf www.ris.bka.gv.at
Kommt der/die Arbeitgeber:in der Pflicht, die Kündigungsentschädigung zu bezahlen, nicht nach, kann der/die Arbeitnehmer:in beim Arbeits- und Sozialgericht eine Klage einreichen. Diese ist jedenfalls binnen 6 Monaten einzubringen, andernfalls verfallen die Ansprüche.
Stand: 14.11.2022