BEinstG und Entlassung

Ausgangslage:

Klient gehört zum Personenkreis der begünstigt Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und steht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis; er ist darüber informiert, dass er einen besonderen Kündigungsschutz hat.   

Anliegen:

Kommt im Fall einer Entlassung auch ein „besonderer Entlassungsschutz“ für begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen zur Anwendung?  

Informationsweitergabe:

(1) Löst ein/eine Arbeitgeber:in das Arbeitsverhältnis zu einem/einer nicht begünstigt behinderten Arbeitnehmer:in auf ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt (sog. unbegründete Entlassung), wird das Arbeitsverhältnis nach dem allgemeinen Entlassungsrecht mit sofortiger Wirkung beendet und es werden Schadenersatzansprüche (zB Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung) ausgelöst. Diese sind vom/von der Arbeitnehmer:in mit einer Anfechtungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen.

(2) Für begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen nach dem BEinstG gilt Folgendes:

Im BEinstG ist kein besonderer Entlassungsschutz für begünstigt Behinderte (sondern nur ein besonderer Kündigungsschutz) geregelt. Bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes gewährt das BEinstG daher keinen Entlassungsschutz.

Liegt jedoch kein Entlassungsgrund vor (dh ist die Entlassung ungerechtfertigt), ist die Entlassung rechtsunwirksam und das Arbeitsverhältnis eines/einer begünstigt behinderten Arbeitnehmer:in bleibt aufrecht. Zweck: Vermeidung von Umgehungen des besonderen Kündigungsschutzes.

Vorgehensweise: Begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen haben bei ungerechtfertigter Entlassung zwei Möglichkeiten:

  • Einbringen einer Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses beim Arbeits- und Sozialgericht oder
  • Geltendmachung der Entgeltansprüche aus der ungerechtfertigten Entlassung mittels Klage beim Arbeits- und Sozialgericht

Verjährungsfristen für das Einbringen der Klage sind dabei zu beachten. So sind gesetzliche Ansprüche wegen vorzeitiger Entlassung im Sinne des § 29 Angestelltengesetz (AngG) - zB gesetzlicher Anspruch auf Kündigungsentschädigung - jedenfalls binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Entlassungstages zu laufen.

TIPP! Will der/die begünstigt behinderte Arbeitnehmer:in das Arbeitsverhältnis fortsetzen, sollte er/sie so bald als möglich eine Klage zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (Variante 1) einbringen und dem/der Arbeitgeber:in weitere Arbeitsbereitschaft signalisieren.

Quellen:
  • Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer: Behinderteneinstellungsgesetz

Stand: 14.11.2022