Behindertenpass und Invaliditätspension

Ausgangslage:

Klient:in ist Bezieher:in einer Berufsunfähigkeitspension (BUP) und möchte einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stellen.  

Anliegen:

Wie erfolgt in diesem Fall die Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) seitens des Sozialministeriumservice? Muss Klient:in aktuelle ärztliche Befunde vorlegen?

Informationsweitergabe:

Da im Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspensionsbescheid kein bestimmter GdB angegeben ist, erfolgt die Einschätzung des GdB bei Beantragung eines Behindertenpasses durch einen/eine ärztliche/-n Sachverständige:n des Sozialministeriumservice anhand der Einschätzungsverordnung. Der/Die Antragsteller:in hat aktuelle ärztliche Befunde, Gutachten dem Antrag beizulegen – diese werden für die Einschätzung des GdB herangezogen.

Hingegen kann bei begünstigt Behinderten der im Feststellungsbescheid angegebene GdB direkt für die Einschätzung des GdB im Behindertenpass-Verfahren übernommen werden. In diesem Fall sollte Antrag auf einen Behindertenpass möglichst zeitnah zur Feststellung der Begünstigteneigenschaft gestellt werden.

Stand: 16.11.2022