Behindertenpass und Ablehnung

Ausgangslage:

Klient:in hat einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beim Sozialministeriumservice eingebracht.

Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt und das Sozialministeriumservice hat auch gleich den Behindertenpass ausgestellt.  

Anliegen:

Die Gewährung der gewünschten Zusatzeintragung im Behindertenpass ist aber nicht erfolgt. Außerdem ist der/die Klient:in mit einem GdB von 50% nicht einverstanden, da dieser nach  Auffassung des/der Klient:in zu niedrig ist. Was kann Klient:in nun tun?

Informationsweitergabe:

Gemäß § 45 Abs 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben oder der Behindertenpass eingezogen wird.

In diesem Fall ist dem Antrag des/der Klient:in jedoch nur teilweise stattgegeben worden, nämlich hinsichtlich der Ausstellung des Behindertenpasses (ab einem GdB von 50%). Die Gewährung der gewünschten Zusatzeintragung ist hingegen nicht erfolgt. Somit hätte das Sozialministeriumservice jedenfalls mit Bescheid entscheiden müssen — das Sozialministeriumservice hat aber gleich einen Behindertenpass ausgestellt.

Weitere Vorgehensweise: Da dem Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt, kann gleich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden. 

Achtung! Mit 1.1.2014 wurde die Behindertenpass-Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" durch den Begriff "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ersetzt.

Stand: 16.11.2022