Begünstigt behindert (BEinstG): Erlöschen der Zugehörigkeit

Ausgangslage:

Klient:in, derzeit in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis, möchte unter Umständen einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten nach dem BEinstG stellen. 

Anliegen:

Wann erlischt der Begünstigtenstatus bzw. kann dieser wieder "zurückgelegt" werden?

Informationsweitergabe:

Verzichtmöglichkeit betreffend Status "Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten":

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Jahr 2011 entschieden, dass Menschen mit Behinderung auf ihren Status als begünstigt Behinderte verzichten können. Aus dem Fehlen einer einen derartigen Verzicht ausdrücklich zulassenden Bestimmung im Gesetz folgt noch nicht, dass dieser Verzicht unzulässig wäre. "Vielmehr ist ein Verzicht auf subjektive öffentlichrechtliche Ansprüche im öffentlichen Recht zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anderes anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen." VwGH-Entscheidung vom 30.9.2011, GZ 2009/11/0009 im Volltext zum Nachlesen auf www.ris.bka.gv.at. Bisherige Ansicht: Da das Behinderteneinstellungsgesetz keinen Verzicht auf die Begünstigteneigenschaft vorsieht, darf das Sozialministeriumservice (bis 31.5.2014: Bundessozialamt) den Begünstigtenstatus nicht aberkennen, wenn die Voraussetzungen für die Eigenschaft "begünstigt behindert" weiterhin vorhanden sind.

Eine neuerliche Antragstellung auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigt Behinderten ist zulässig. Ein solcher neuer Antrag darf aber nicht in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gestellt werden.

Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten nach dem BEinstG erlischt, wenn die dazugehörigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Sozialministeriumservice erlässt einen Aberkennungsbescheid.

Wann ist dies der Fall?

  • Wenn der Grad der Behinderung (GdB) wegen Besserung des Gesundheitszustandes unter 50% sinkt. In diesem Fall kann die betreffende Person einen Antrag auf Neufestsetzung des GdB einbringen.
  • Wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird und der Übertritt in die Alterspension erfolgt.
ACHTUNG!
  • Personen, die in Alterspension sind aber weiterhin in Beschäftigung stehen, behalten ihren Status „begünstigt behindert“.
  • Personen, die eine (befristete) Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension beziehen und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, gehören zum Kreis der begünstigt behinderten Personen.
  • Personen, die eine befristete Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, gehören zum Kreis der begünstigt Behinderten.
Quellen
  • Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer: Behinderteneinstellungsgesetz. Wien: ÖGBVerlag
  • ARD Handbuch: Handbuch der Behinderteneinstellung4. Wien: LexisNexis ARD Orac 2003, S 14f
  • VwGH: Erkenntnis 2009/11/0009 (30.9.2011). www.ris.bka.gv.at

Stand: 18.12.2023