Beendigung eines Dienstverhältnisses kraft Gesetzes, § 8a BEinstG

Ausgangslage:

Klient:in, Vertragsbedienstete:r des Bundes, gehört dem Kreis der begünstigt Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) an; befindet sich schon sehr lange Zeit im Krankenstand;

Klient:in erhielt vom Behindertenausschuss eine Mitteilung über die Beendigung des Dienstverhältnisses gem. § 8a BEinstG. Das Dienstverhältnis wird zu dem im Schreiben angegebenen Zeitpunkt wegen langer Dienstverhinderung enden. Ebenso wurde vom Behindertenausschuss das Schreiben des Dienstgebers an den Behindertenausschuss, mit dem dieser über die Beendigung des Dienstverhältnisses informiert wird, übermittelt. 

Anliegen:

Was kann Klient:in gegen die Mitteilung betreffend die Beendigung des Dienstverhältnisses unternehmen?

  

Informationsweitergabe:

Im vorliegenden Fall kommt § 24 Abs 9 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) zur Anwendung, der vorsieht, dass das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten ex lege endet, wenn eine krankheits- oder unfallbedingte Dienstverhinderung länger als ein Jahr andauert. Diese Beendigung des Dienstverhältnisses tritt nicht ein, wenn dessen Fortsetzung zuvor vereinbart wurde. Ähnliche Regelungen gibt es auch in den Vertragsbedienstetengesetzen der Länder (zB NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976; Oö Landes-Vertragsbedienstetengesetz).

Wird ein Dienstverhältnis kraft Gesetzes beendet kommt für begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen § 8a BEinstG zur Anwendung.

§ 8a BEinstG lautet: „Soweit in dienstrechtlichen Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit kraft Gesetzes vorgesehen ist, ist im Fall eines begünstigten Behinderten der Behindertenausschuss spätestens 3 Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen zu verständigen. Der Behindertenausschuss hat zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen. Die Beendigung des Dienstverhältnisses wird — ungeachtet der dienstrechtlichen Vorschriften — frühestens 3 Monate nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuss wirksam.“

Bei der kraft Gesetzes eintretenden Beendigung des Dienstverhältnisses handelt es sich um keine Kündigung, daher kommt der Kündigungsschutz gem. § 8 Abs 2 BEinstG für begünstigt behinderte Arbeitnehmer*innen nicht zur Anwendung - dh es ist keine Zustimmung durch den Behindertenausschuss erforderlich. Jedoch ist der Behindertenausschuss spätestens 3 Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses zu verständigen. Der Behindertenausschuss hat dann Gelegenheit zur Zweckmäßigkeit eines Abschlusses über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen.

Stand: 16.11.2022