Ausgleichszulage: Höhe

Ausgangslage:

Klient:in, alleinstehend, Bezieher:in einer unbefristeten Invaliditätspension samt Ausgleichszulage.

Anliegen:

Wie wird die Höhe der Ausgleichszulage ermittelt?

Informationsweitergabe:

Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage (aktuelle Werte):

  • Ausgleichszulagenrichtsatz
  • minusBruttopension
  • minus Nettoeinkommen Pensionist:in (falls vorhanden)
  • minus Pension und Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner:in / eingetragene(r) Partner:in (falls vorhanden)
  • minus bestimmter Unterhaltsansprüche (falls vorhanden)

ACHTUNG! Der Brutto-Betrag von Pension plus Ausgleichszulage ist um den Krankenversicherungsbeitrag (5,1%) zu vermindern (= Auszahlungsbetrag )

Anrechnung von Unterhaltsansprüchen des/der Pensionsberechtigten:

Bei der Prüfung der Ausgleichszulage ist - bei einem gemeinsamen Haushalt des/der Klient:in mit den Eltern (und einer bestehenden Unterhaltsverpfllichtung der Eltern) ein fiktives monaltiches Nettoeinkommen im Ausmaß von 12,5% anzurechenen. Siehe dazu § 294 Abs 1 lit c ASVG:

"Bei Anwendung des § 292 sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen

[...]

c)  die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben,

gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der lit. c 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. b unterschreitet."

Quellen

Stand: 18.12.2023