Ausgleichszulage und Auslandsaufenthalt

Ausgangslage:

Klient:in bezieht zusätzlich zur Pension eine Ausgleichszulage und meldete der Pensionsversicherungsanstalt, dass sie vom 2.6. bis 4.8.2023 ihren Urlaub im Ausland verbringe. Bereits im April 2023 hielt sie sich für insgesamt 4 Tage im Ausland auf.

Mit Bescheid wurde Klient:in von der Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt, dass für den im Bescheid angegebenen Zeitraum kein Anspruch auf die Ausgleichszulage besteht, weil in dieser Zeit die Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland nicht vorliegen.

Anliegen:

Haben Auslandsaufenthalte Einfluss auf die Auszahlung der Ausgleichszulage?

Informationsweitergabe:

Für einen Anspruch auf Ausgleichszulage muss ein rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 292 ASVG) vorliegen.

Ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland hat keine Auswirkungen auf den Bezug der Ausgleichszulage. Ein Auslandsaufenthalt ist vorübergehend, wenn er 2 Monate pro Kalenderjahr nicht übersteigt (vgl. § 89 ASVG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zweimonatsfrist in einem Stück oder aufgeteilt auf das ganze Jahr durch mehrere Auslandsaufenthalte zustande kommt.

Laut Rechtsprechung jedoch keine schematische Anwendung dieser Frist. Kurzfristige oder auch wiederholte kurze Auslandsaufenthalte, die diese Gesamtdauer nicht wesentlich überschreiten, schaden nicht. Bloß vorübergehende kurze Inlandsaufenthalte bei gleichzeitigem Auslandswohnsitz schliessen das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland aus

Die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für die Ausgleichszulage wird nach sozialrechtlicher Rechtsprechung iSd § 66 Abs 2 JN beurteilt. Für die Beurteilung, ob ein Aufenthalt auch als gewöhnlich anzusehen ist, sind zu berücksichtigen: seine Dauer und Beständigkeit; andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art, die auf dauerhafte Beziehungen zwischen der betreffenden Person und ihrem Aufenthalt schließen lassen. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Auslandsaufenthalte in der Dauer von einem Monat oder weniger lassen den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland jedenfalls nicht wegfallen. Kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, wenn sich die pensionsberechtigte Person mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält.

Infos aus: Mostler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, § 292ff und Gewöhnlicher Aufenthalt bei Ausgleichszulage trotz Unterbrechungen - DRdA

Hinweis:

Nichtösterreicher:innen (dh Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, der Schweiz oder eines EWR-Vertragsstaates) haben nur dann einen Anspruch auf eine österreichische Ausgleichszulage, wenn sie eine Pensionsleistung aus anderen EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz eine Pensionsleistung beziehen. Zudem muss die PVA im Falle eines Aufenthalts ab 3 Monate bis 5 Jahren konkret überprüfen, ob der/die Antragsteller:in über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. § 51 Abs 1 Z 2 NAG; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht). Sind diese vorhanden, besteht kein Anspruch auf eine sog. EWR-Ausgleichszulage.

Stand: 15.12.2023