Ausgleichszulage und Auslandsaufenthalt

Ausgangslage:

Klientin bezieht zusätzlich zur Pension eine Ausgleichszulage und meldete der Pensionsversicherungsanstalt, dass sie vom 2.6. bis 4.8.2022 ihren Urlaub im Ausland verbringe. Bereits im April 2022 hielt sie sich für insgesamt 4 Tage im Ausland auf.

Mit Bescheid teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Klientin mit, dass sie für den im Bescheid angegebenen Zeitraum keinen Anspruch auf die Ausgleichszulage hätte, weil in dieser Zeit die Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland nicht vorliegen.

Anliegen:

Haben Auslandsaufenthalte Einfluss auf die Auszahlung der Ausgleichszulage?

Informationsweitergabe:

Für einen Anspruch auf Ausgleichszulage muss ein rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegen.

Ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland hat keine Auswirkungen auf den Bezug der Ausgleichszulage. Ein Auslandsaufenthalt ist vorübergehend, wenn er 2 Monate pro Kalenderjahr nicht übersteigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zweimonatsfrist in einem Stück oder aufgeteilt auf das ganze Jahr durch mehrere Auslandsaufenthalte zustande kommt. Laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt fällt bereits ab dem 61. Tag im Ausland die Ausgleichszulage weg (der Kalendermonat wird dabei mit 30 Tagen gerechnet - gleichgültig, um welchen Monat es sich handelt).

Im vorliegenden Fall wurde die Zweimonatsgrenze im Kalenderjahr 2022 überschritten, da die Klientin zum gegebenen Zeitpunkt bereits mehr als 60 Tage im Ausland verbracht hat.

Hinweis:

Nichtösterreicher:innen (dh Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, der Schweiz oder eines EWR-Vertragsstaates) haben nur dann einen Anspruch auf eine österreichische Ausgleichszulage, wenn sie eine Pensionsleistung aus anderen EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz eine Pensionsleistung beziehen. Zudem muss die PVA im Falle eines Aufenthalts ab 3 Monate bis 5 Jahren konkret überprüfen, ob der/die Antragsteller:in über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. § 51 Abs 1 Z 2 NAG; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht). Sind diese vorhanden, besteht kein Anspruch auf eine sog. EWR-Ausgleichszulage.

Stand: 22.12.2022