Arbeitslosengeld: Verlust

Ausgangslage:

Klient:in ist derzeit beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitsuchend gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld. Nunmehr soll Klient:in an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen. Aus gesundheitlichen Gründen ist  die Teilnahme an diesem Kurs jedoch nicht möglich. 

Anliegen:

Welche Konsequenzen hätte eine Nichtteilnahme an dieser AMS-Maßnahme? Besteht die Gefahr, dass das Arbeitslosengeld in diesem Fall nicht mehr ausbezahlt wird?  

Informationsweitergabe:

(1) Gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verliert die arbeitslose Person für mindestens 6 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) zB wenn, sie ohne wichtigen Grund

  • sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt oder
  • die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt.

In berücksichtigungswürdigen Fällen (zB Aufnahme einer anderen Beschäftigung) kann nach Anhörung des Regionalbeirates vom Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ganz/teilweise nachgesehen werden. (§ 10 Abs 3 AlVG).

(2) Was ist ein „ wichtiger Grund “ im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG: für die Auslegung dieses Begriffes sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkt maßgebend, wobei auch die für Beschäftigungsverhältnisse im § 9 Abs 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien - vor allem „ mögliche Gesundheitsgefährdung “ und „Entfernung zum Wohnort“ - zu berücksichtigen sind (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027).

(3) Bei einer Sperre des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe ist ein Bescheid zu erlassen. Dagegen kann innerhalb der Frist eine Berufung eingebracht werden. Wird vom AMS über den Verlust des Leistungsanspruchs nur eine Mitteilung (und kein Bescheid) ausgestellt, kann die arbeitslose Person die Ausstellung eines Bescheides verlangen. ACHTUNG! während der Ausschlussfrist (Sperrfrist) ist der Betroffene krankenversichert. 

(4) Zu den Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt siehe § 9 Abs 8 AlVG. Dabei hat das AMS der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen – außer es findet sich eine Begründung für diese Maßnahme schon im Betreuungsplan.

Zum Betreuungsplan, § 38c Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG): „Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die gemäß § 9 Abs 1 bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen.“ (BGBl Nr. 313/1994 idF BGBl I Nr. 77/2004).

Aus dieser Bestimmung ergibt sich folgendes: Das AMS muss mit jeder arbeitslosen Person einen Betreuungsplan erstellen - in der Regel erfolgt dies im Einvernehmen mit der arbeitslosen Person. Sollte einmal kein Betreuungsplan erstellt worden sein, soll sich die betroffene Person an die Geschäftsleitung der Regionalen Geschäftsstelle wenden. Gegen den Betreuungsplan, mit dem man nicht einverstanden ist, kann kein Rechtsmittel (Berufung oder dgl.) eingelegt werden. Der Betreuungsplan wird in diesem Fall einseitig vom AMS festgesetzt und dokumentiert, weshalb der Betreuungsplan einseitig erstellt wurde.

ACHTUNG! Meldepflicht - Abmeldung vom AMS wegen Krankenstand/Krankengeldbezug

Wer Geld vom AMS (zB Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) bekommt, muss alle Änderungen (auch Krankenstand) melden. Am Antrag und in den Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich auf diese Meldepflicht hingewiesen. Die Meldung von Krankenstand und Krankengeldbezug sowie einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt erfolgt zwar automatisch, aber erst nach Verarbeitung der Daten im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Meldung erreicht das AMS somit verspätet und es kann zu einer Rückforderung kommen, wenn der Meldepflicht nicht nachgekommen wird. 

Arbeitslosengeld und geringfügige Beschäftigung:

Eine geringfügige Beschäftigung schließt den Bezug von Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht aus. Es ist dabei unerheblich, ob diese Beschäftigung noch während einer aufrechten Erwerbstätigkeit oder erst nach deren Beendigung aufgenommen wird, sofern keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegt. Ausnahme: Beim Übergang von einem vollversicherungspflichtigen zu einem geringfügigen Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber muss zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen mindestens ein Zeitraum von 1 Monat liegen, damit ein Anspruch auf ALG besteht. (vgl. VwGH Erkenntnis 6.3.2018; Ra 2017/08/0048; ZAS-Judikaturübersicht in: ZAS 05/2018, S 289)

Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) und Betreuungspflichten:

Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Bei Personen mit Betreuungspflichten geht das AMS davon aus, dass die arbeitslose Person eine zumutbare Beschäftigung aufnehmen kann, weil die Betreuungspflicht zeitweise von anderen Personen übernommen werden kann. Liegt eine eingeschränkte Verfügbarkeit wegen Betreuungsverpflichtungen vor (dh bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder für ein Kind mit Behinderung, wenn für diese nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist) dann muss man jedenfalls zur Aufnahme einer Beschäftigung von 16 Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Andernfalls ist eine Verfügbarkeit im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden erforderlich. 

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Beispiele:
    1. wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch ein Resturlaub offen war (sog. Urlaubsersatzleistung)
    2. wenn man Kündigungsentschädigung erhält
    3. wenn wegen einer Erkrankung noch Entgeltfortzahlungspflicht des ehemaligen Dienstgebers besteht
    4. während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld
    5. während eines Auslandsaufenthaltes - sofern nicht nachweislich im Ausland ein Arbeitsplatz gesucht wird 

      In diesen Fällen erhält die betroffene Person während des Ruhenszeitraumes kein Arbeitslosengeld/keine Notstandshilfe, d.h. der Beginn des Bezuges wird verschoben. Die Bezugsdauer wird aber nicht verkürzt. Achtung! Die Auszahlung einer Abfertigung hat keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.  Wer zB einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 20 Wochen hat, dann beginnen diese 20 Wochen erst nach Ende des Ruhens zu laufen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, Ar­beits­losen­geld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung zu erhalten

      EXKURS: Informationen zu Urlaubsersatzleistung:

      Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, muss der Arbeitgeber den offenen Urlaub auszahlen. Das nennt man dann Urlaubsersatzleistung. Offener Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ist anteilig auszuzahlen, bereits konsumierte Urlaubstage sind abzuziehen. Offener, nicht verjährter Urlaub aus den Vorjahren ist zur Gänze auszuzahlen. Die Höhe der Urlaubsersatzleistung hängt von der Anzahl der offenen Urlaubstage und der Höhe des Einkommens ab.Wichtig! Für die Zeit des Bezuges der Urlaubsersatzleistung verlängert sich die Pflichtversicherung über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus. 

      Stand: 22.5.2020