Wiedereingliederungsteilzeit

Wiedereingliederungsteilzeit nach Regelungen im AVRAG und ASVG

Gesetzliche Grundlage

  • § 13a AVRAG, § 143d ASVG; für Arbeitnehmer*innen mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen

§ 13a Abs 1 Satz 1 AVRAG, derzeit geltende Fassung: "Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Arbeitgber oder der Arbeitgeberin schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu 6 Monaten vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat."

Voraussetzungen:

Die Wiedereingliederungsteilzeit (kurz: WIETZ) steht ArbeitnehmerInnen nach einem Krankenstand von mind. 6 Wochen offen, wenn ihr privatrechtliches Arbeitsverhältnis vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit zumindest 3 Monate gedauert hat (Karenz und Krankenstand werden angerechnet).

Zum Krankenstand:

  • Der Krankenstand muss ununterbrochen gewesen sein. Mehrer kürzere Krankenstände, zwischen denen Arbeitsphasen liegen, sind nicht erfasst, auch wenn sie insgesamt eine Dauer von 6 Wochen übersteigen sollten. Es ist nicht erforderlich, dass die Dienstverhinderung für diesen Zeitraum auf eine einzige Ursache zurückgeht. So können zB auch mehrere unterschiedliche Krankheiten, eine Krankheit und ein Unglücksfall zusammen den "Anlassfall" ergeben. Es muss sich somit um eine Dienstverhinderung iS der Bestimmungen von § 8 Abs 1 AngG oder § 2 Abs 1 EFZG handeln.  Vgl. Neumayr/Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht, § 13a AVRAG.
  • Medizinisch indizierte Aufenthalte in einem Kur- oder Erholungsheim oder in einem Rehabilitationszentrum, die der Erhaltung/Besserung/Wiederherstellung des regelrechten Körper- und Geisteszustandes bzw. der Arbeitsfähgikeit dienen, werden einer Krankheit gleichgestellt. Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte gelte daher als Dienstverhinderung wegen Krankheit iSd § 8 Abs 1 AngG oder § 2 Abs 1 EFZG.Vgl. Neumayr/Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht, § 8 AngG, Rz 19.

Der Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit muss nicht direkt an den Krankenstand anschließen. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann bis zu einem Monat nach Beendigung des Krankenstandes angetreten werden. Diese Regelung gilt seit 1.7.2018.

Achtung: Bedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden können nur dann Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen (und damit Wiedereingliederungsgeld beziehen), wenn das Dienstrecht eine entsprechende Vereinbarung ermöglicht. Siehe dazu Ausführungen weiter unten.

Weiters muss zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeit eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des/der ArbeitnehmerIn vorliegen.

Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf WIETZ.

Wiedereingliederungsvereinbarung / Wiedereingliederungsplan:

Voraussetzung für die Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn über die befristete Herabsetzung der Arbeitszeit nach erfolgter Beratung durch fit2work und nach Erstellung eines Wiedereingliederungsplans. Die Vereinbarung hat Beginn, Ausmaß, Dauer und Lage der Arbeitszeitreduktion zu beinhalten

Die Beratung durch fit2work kann entfallen, wenn der/die ArbeitsmedizinerIn dem Vorgehen zustimmt.

Soweit ein Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen über die Ausgestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit bei zuziehen. Seine Beteiligung ist jedoch keine Voraussetzung für ein rechtmäßiges Zustandekommen der Vereinbarung.

Durch die Wiedereingliederungsteilzeit kommt es zu keiner Änderung der geschuldeten Leistung aus dem Arbeitsvertrag; innerhalb des vertraglichen Rahmens kann es jedoch zu einer Änderung der Tätigkeit kommen.

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für mindestens 1 Monat und maximal 6 Monate vereinbart werden, wobei die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung auf bis zu maximal 9 Monate besteht.

Die Arbeitszeitreduktion während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit muss durchschnittlich zwischen 25% und 50% betragen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht weniger als 12 Stunden betragen, und das gebührende monatliche Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

In einzelnen Monaten kann die Arbeitszeit auf bis zu 30% reduziert werden, wenn über die gesamte Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit gerechnet die Reduktion zwischen 25% und 50% beträgt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um bis zu 10 Prozent unter- und überschritten werden, wenn im Monatsdurchschnitt die vereinbarte Reduktion eingehalten wird.

Der/ die ArbeitgeberIn darf einseitig keine Mehrarbeit und auch keine Änderung der Lage der Arbeitszeit anordnen.

Im Einvernehmen kann zwei mal eine Änderung der Teilzeitvereinbarung (Dauer und Ausmaß) durchgeführt werden.

Der/ die ArbeitnehmerIn kann eine frühzeitige Rückkehr zur Normalarbeitszeit schriftlich verlangen. Die Rückkehr kann jedoch erst drei Wochen, ab der schriftlichen Bekanntgabe an den AG, erfolgen.

Wiedereingliederungsgeld:

Die Genehmigung vom Wiedereingliederungsgeld erfolgt durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst. Sie wird erteilt, wenn die Wiedereingliederung medizinisch zweckmäßig ist. Dies ist dann der Fall, wenn 

  • Arbeitsfähigkeit vorliegt aber der Arbeitnehmer noch nicht voll belastbar ist und 
  • eine WIETZ keine negativen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand hat und 
  • zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende der vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit seiner Erwerbstätigkeit im ursprünglichen Ausmaß nachgehen kann. Es muss daher absehbar sein, dass die WIETZ dazu beträgt, einen Rückfall zu vermeiden und der AN dadurch in Zukunft wieder voll einsatzfähig sein wird. 

Keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld haben Personen die einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder Anspruch auf eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung haben.

Eine allfällige Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit bedarf einer neuerlichen Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst.

Der/Die ArbeitgerIn hat das dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß entsprechende anteilige Entgelt zu leisten (Bemessung gem. EFZG, es wird daher auch eine allfällige Überstundenpauschale in die Bemessungsgrundlage einbezogen).

Im Ausmaß der Arbeitszeitreduktion gebührt dem/der ArbeitnehmerIn Wiedereingliederungsgeld in Höhe des erhöhten Krankengeldes (60% der Bemessungsgrundlage).

Wenn die Arbeitszeitreduktion gestaffelt wird, steht dem/ der ArbeitnehmerIn trotzdem kontinuierlich das Entgelt, das der Reduktion über die gesamte Zeit entspricht, zu.

Beispiel: Vorher € 2.000 bezogen; erhöhtes Krankengeld daher € 1.200. Wenn Normalarbeitszeit um 50% reduziert: Entgelt in Höhe von € 1.000 und Wiedereingliederungsgeld in Höhe von € 600.

Bei Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit während der Wiedereingliederungsteilzeit besteht, solange das Entgelt in voller Höhe fortgezahlt wird, Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld wie davor.

Sobald nur noch 50% des Entgelts fortgezahlt wird, gebührt das Wiedereingliederungsgeld in der Höhe des erhöhten Krankengelds. Es ruht jedoch in der Höhe des fortgezahlten Entgelts. Danach wird Wiedereingliederungsgeld in Höhe des erhöhten Krankengeldes bezahlt (das Wiedereingliederungsgeld erfüllt hierbei den Zweck eines Krankengeldes).

Ab 50% Entgeltfortzahlung wird die Bezugsdauer des Wiedereingliederungsgelds auf die Höchstdauer des Krankengeldes angerechnet.

Die Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit um mind. 10 % stellt einen Entziehungsgrund für das Wiedereingliederungsgeld da, da die Ratio des Gesetzes dadurch konterkariert wird.

Achtung! Sperrfrist: Ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld kann erst nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit entstehen.

Motivkündigungsschutz:

Man darf aufgrund der Äußerung der Absicht bzw. der tatsächlichen Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit nicht gekündigt werden. Dasselbe gilt, wenn man den Vorschlag des/der ArbeitgeberIn, eine Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren, ablehnt. Achtung! Wird die Kündigung trotzdem ausgesprochen, kann diese vom Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Die Frist zur Kündigungsanfechtung beim Arbeit- und Sozialgericht beträgt 2 Wochen nach Zugang der Kündigung. Im Anlassfall Unterstützung durch die AK einholen! 

Vorsicht - Steuernachzahlung!

Es kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu einer Steuernachzahlung kommen.

Die steuerliche Behandlung des Wiedereingliederungsgeldes erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie die Besteuerung des Krankengeldes. Die Krankenkassen übernehmen nur eine vorläufige Besteuerung des Wiedereingliederungsgeldes. Bis zu einer Höhe von € 30,00 pro Tag bleibt das Wiedereingliederungsgeld lohnsteuerfrei, vom übersteigenden Betrag werden vorläufig 25% Lohnsteuer abgezogen. Die Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld löst eine Pflichtversicherung aus (dh man muss eine Arbeitnehmerveranlagung machen). Das Finanzamt berechnet dann die Steuer neu für das Wiedereingliederungsgeld gemeinsam mit allen anderen steuerpflichtigen Bezügen.

Sozialrechtliche Aspekte:

Durch die Inanspruchnahme von Wiedereingliederungsteilzeit kommt es zu keinen finanziellen Einbußen bei der Pension, dem Rehabilitationsgeld, dem Wochengeld, der Unfallversicherung, dem Arbeitslosengeld, der Bildungsteilzeit, der Altersteilzeit und der Abfertigung.

Bemessung von Arbeitslosengeld, Bildungsteilzeitgeld, Altersteilzeitgeld oder Rehabilitationsgeld nach Wiedereingliederungsteilzeit: 

Das Arbeitslosengeld (ALG) wird auf Basis der für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt des vorvergangenen Jahres (wenn die Antragstellung in der ersten Jahreshälfte erfolgt) bzw des Vorjahres (bei Antragstellung in der zweiten Jahreshälfte) bemessen. Aus dieser Jahresbeitragsgrundlage wird dabei in durchschnittliches Monatsentgelt ermittelt, das Grundlage für die Bemessung des ALG ist. 

Zeiträume des Bezugs von Wiedereingliederungsgeld bleiben bei der Bemessung des ALG außer Betracht (siehe § 21 Abs 2a AlVG). Diese Zeiten werden damit in gleicher Weise behandelt, wie Zeiträume, in denen wegen Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage (Versicherungstage, für die auch ein Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, werden ausgeklammert!) zu teilen und mit 30 zu multiplizieren. 

Das bedeutet: Zeiten des Bezuges von Wiedereingliederungsgeld fließen nicht in die Ermittlung der ALG-Anspruchshöhe ein und verringern damit auch nicht die Bemessungsgrundlage für das ALG. 

Bei Inanspruchnahme von Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG) oder Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG) werden Zeiträume des Bezuges von Wiedereingliederungsgeld so behandelt, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.

Beim Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) sind Zeiten des Bezuges von Wiedereingliederungsgeld bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. 

TIPP! Sozialministerium "Wiedereingliederungsteilzeit - arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Leitfaden" (Broschüre, Stand September 2018) zum Download auf www.sozialministerium.at 

Wiedereingliederungsteilzeit nach anderen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen

siehe dazu auch Evaluierungsbericht Wiedereingliederungsteilzeit des Bundesministeriums für Arbeit Familie und Jugend (13.8.2020), Seite 23ff zum Download auf https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Wiedereingliederungsteilzeit.html

Achtung! Wiedereingliederungsgeld auch für Personen, die eine Wiedereingliederungsteilzeit nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen vereinbart haben und nach den Bestimmungen des ASVG (§ 143d Abs 7 ASVG) Anspruch auf anteiliges Krankengeld aus Mitteln der Krankenversicherung haben.

1. Vertragsbedienstete des Bundes:

Regelungen zu WIETZ dazu im Vertragsbedienstetengesetz (VBG), zunächst befristet bis 31.12.2019 eingeführt.

2. Beamt*innen des Bundes:

Regelungen zu WIETZ im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), zunächst befristet bis 31.12.2020.

3. Wiener Vertragsbedienstete, Diensterleichterungen:

In der Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (§ 11 Abs 8 und 9) gab es schon vor Gesetzwerdung des Wiedereingliederungsteilzeitgesetzes eine Regelung, wonach Bedienstete nach einem längeren Krankenstand  auf Empfehlung des Arbeitmediziners Erleichterung bei der Dienstverrichtung gewährt werden. Es besteht ein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld nach dem ASVG.

Hier die gesetzlichen Bestimmungen im Detail:

§ 11 Abs (8): " Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, können dem Vertragsbediensteten nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung des Arbeitsmediziners (§ 64 Abs.1 des Wiener Bedienstetenschutgesetzes 1998 oder § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z.B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit) gewährt werden. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist längstens auf die Dauer von drei Monaten zulässig, wobei Zeiten eines Erholungsurlaubes auf diese Dauer nicht anzurechnen sind. [...]"

§ 11 Abs (9): " Ein längerer Krankenstand im Sinne des Abs. 8 liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall länger als 50 Kalendertage dauert. [...]"

4. Vollzeitbeschäftigte Beamt*innen im niederösterreichischen Landesdienst:

§ 25a Niederösterreichisches Landes-Bedienstetengesetz: Nach einer Dienstverhinderung im Ausmaß von mindestens 6 Monaten kann die Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf die Hälfte der Normalleistung (Wiedereingliederungsteilezeit) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Es wird dann der Bezug auf 75% des Dienstbezugs bei Vollbeschäftigung herabgesetzt, kein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld.

5. Vertragsbedienstete im niederösterreichischen Landesdienst:

§ 25a Niederösterreichisches Landes-Bedienstetengesetz iVm § 27 Abs 6 Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Regelung vorerst bis zum Ablauf des Jahres 2024 befristet.

Demnach kann auf Antrag die Wiederaufnahme der Tätigkeit durch Herbsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeti gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Es besteht ein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld nach dem ASVG.

6. Ärzt*innne, die dem niederösterreichischen Spitalsärztegesetz unterliegen

§ 12a Niederösterreichisches Spitalsärztegesetz: Möglichkeit der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit und Bezug von Wiedereingliederungsgeld nach dem ASVG; Regelung bis vorerst bis zum Ablauf des Jahres 2024 befristet.

7. Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter*innen, Arbeiter*innen und Angestellte in Niederösterreich

§ 10b Landarbeitsordnung 1973: Nach einer mindestens 6-wöchigen ununterbrochenen Arbeitsfähigkeit kann mit dem Arbeitgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens 1 Monate bis zu 6 Monaten vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate gedauert haben. Anspruch von Wiedereingliederungsgeld nach dem ASVG.

8. Bedienstete des Landes Steiermark

Für Vertragsbedienstete: § 48d Steiermärkische Dienstrechtsnovelle 2019; Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit möglich.

Nach einer mindestens 6-wöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung kann wegen eines Unfalls oder einer Krankheit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens 1 Monate bis zu 6 Monaten (nicht weniger als 12 Wochenstunden!) vereinbart werden. Bezug von Wiedereingliederungsgeld nach dem ASVG. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate gedauert haben.

Für Beamt*innen: kann eine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart werden (kein Rechtsanspruch). Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte de für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes. Während der Wiedereingliederungsteilzeit gibt es 85% des Monatsbezuges, der ohne Herabsetzung der Arbeitszeit gebührt hätte.

9. Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter*innen, Angestellte in Tirol

§ 11a Landarbeitsordnung 2000: Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzei; Regelungen befristet bis Ende des Jahres 2019

Nach einer mindestens 6-wöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit kann mit dem Arbeitgeber schrifltich die Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Häflte für die Dauer von mindestens 1 Monat bis zu 6 Monaten vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate gedauert haben. Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld nach dem ASVG.

10. Vorarlberger Gemeindeangestellte

§ 49a Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005;

Die Wiederaufnahme der Tätigkeit kann auf Antrag des Arbeitnehmers durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewährt werden. Es dürfen aber keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Gemeindeangestellte haben Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld nach dem ASVG.

Quellen

Stand: 3.12.2020