Besonderer Kündigungsschutz nach BEinstG: Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung

Gesetzliche Grundlage
  • Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), § 8

Antragstellung auf Zustimmung zur Kündigung beim Behindertenausschuss

Der Dienstgeber hat beim Behindertenausschuss der örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice schriftlich um Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung eines begünstigt behinderten Dienstnehmers anzusuchen.

Der formlose Antrag auf Zustimmung zur Kündigung hat zu enthalten:

  • Angaben zur Person des begünstigt Behinderten, den der Dienstgeber kündigen möchte
  • Gründe für die Kündigung

Begründung der Kündigung — Beispiele:

  • Einstellung, Einschränkung, Rationalisierung oder Umstellung des Betriebes
  • Planung von konkreten und zeitlich fixierten Änderungen im Betriebsablauf
  • Für den begünstigt Behinderten gibt es keinen anderen geeigneten Arbeitsplatz im Unternehmen
  • weitere Kündigungen sind geplant
  • Aufstellung der Krankenstandszeiten innerhalb der letzten Jahre nach Dauer, Häufigkeit und Grund
  • Ursache der Minderleistung, insbesondere wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme einer BU-Pension
  • Angaben über Verhalten des Dienstnehmers (zB Pflichtverletzungen)
  • Leistung des Behinderten im Vergleich zu anderen Mitarbeitern
  • Angaben über die wirtschaftliche und soziale Situation des Behinderten
  • Angaben über zukünftige Berufsaussichten bei Einsatz von Förderungen und Schulungsmaßnahmen

Eine Kündigung ohne Zustimmung des Behindertenausschusses ist nicht rechtswirksam. Der so gekündigte Behinderte kann beim Arbeits- und Sozialgericht auf Fortbestand des Dienstverhältnisses klagen.

Der Dienstgeber hat in diesem Fall um die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung beim Behindertenausschuss anzusuchen. Nur in Ausnahmefällen kann vom Behindertenausschuss die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden.  Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt: Wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigt Behinderten angehört.

Weiterer Verfahrensverlauf

In folgenden Fällen hat der Behindertenausschuss seine Zustimmung zur Kündigung eines begünstigt behinderten Dienstnehmer zu erteilen (§ 8 Abs 4 BEinstG)

  • Der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber weist nach, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an keinem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden weiterbeschäftigt werden kann.
  • Der begünstigte Behinderte wird unfähig, die im Arbeitsvertrag vereinbarten Dienste zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung nachweislich an keinem anderen Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden weiterbeschäftigt werden kann.
  • Der begünstigte Behinderte verletzt beharrlich seine ihm aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten und die Gründe der Arbeitsdisziplin stehen der Weiterbeschäftigung entgegen.

Im Ermittlungsverfahren ist Dienstgeber und begünstigt behinderten Dienstnehmer Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen darzulegen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Fast immer werden mündliche Verhandlungen durchgeführt, Zeugen vernommen, Arbeitsplätze vor Ort besucht oder Sachverständige (Ärzt*innen, Expert*innen für Berufskunde) beauftragt.

Interessenabwägung: geprüft wird, ob Dienstgeber*in die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder Dienstnehmer*in der Verlust des Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens entscheidet der Behindertenausschuss über den eingebrachten Antrag schriftlich mit Bescheid. Gegen diesen kann Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Dienstgeber*in darf die Kündigung erst aussprechen, wenn ein rechtskräftiger Zustimmungsbescheid vorliegt, dh

  • nach Verstreichen der Berufungsfrist oder
  • bei Erhebung einer Berufung, wenn die Berufungskommission darüber entschieden hat

Die einzuhaltende Kündigungsfrist der Dienstgeber*in beträgt (sofern keine längere Frist einzuhalten ist) 4 Wochen.

Wie enden Kündigungsverfahren in der Praxis? Ca. 80% der Kündigungsfälle werden mit einem Vergleich der Parteien (zB Weiterbeschäftigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen) beendet. In mehr als 50% der restlichen Verfahren wird dem Dienstgeber die Zustimmung erteilt. (in: Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Willi, Behindertengleichstellungsrecht Kommentar2 - NWV 2016, S 128)

Quellen
  • Behinderteneinstellungsgesetz, Kommentar Wien: ÖGBVerlag
  • Hofer: Alltag mit Behinderung. Wien: NWV
  • Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Willi, Behindertengleichstellungsrecht Kommentar2 - NWV 2016, S 128

Stand: 19.5.2022