Regelungen im Zusammenhang mit COVID-19 & Arbeit: Kurzinfos

Kurzarbeit und begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen

Begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen haben einen besonderen Kündigungsschutz nach dem BEinstG, auch wenn sie in Kurzarbeit sind.

Aktuell: Die bis 31.12.2022 geltend Kurzarbeit wird bis 30.6.2023 zu den im wesentlichen unveränderten Bedingungen verlängert. Siehe dazu Kurzarbeit - Alle Bestimmungen ab 1.1.2023 - WKO.at Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS kann ebenfalls beantragt werden. Kurzarbeit » Alle Details | AMS

Stand: 30.1.2023

 

COVID-19 Risikogruppen, letztmalige Verlängerung der Freistellung bis 30.4.2023

Eine Freistellung von COVID-19 Risikogruppen gem. § 735 Abs 3b ASVG (abrufbar auf www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht) ist nunmehr letztmalig vom 31.12.2022 bis zum 30.4.2023 verlängert worden, vgl: BGBl II 506/2022 vom 30.12.2022

Voraussetzungen für eine Risikogruppen-Freistellung: (siehe zB: Job und Corona). Die Ausstellung eines COVID-19 Risikoattest ist nur zulässig wenn

  • bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gem. Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
  • die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

HInweis: Kocher/Rauch: Dienstfreistellung für Risikogruppen wird verlängert | Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, 29.12.2022 (ots.at)

Stand: 30.1.2023

 

COVID-19 Sonderfreistellung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, deren Schwangerschaft vor dem Ablauf des 30.6.2022 eingetreten ist und sich über den 1.7.2022 hinaus erstreckt

Die Freistellungsregelung für werdende Mütter ist mit 30.6.2022ausgelaufen. Für schwangere Arbeitnehmerinnen, die ab dem 1.7.2022 schwanger sind gibt es demnach derzeit keine Sonderfreistellung.

Aktuell gibt es nur noch für schwangere Arbeitnehmerinnen, die bereits vor Ablauf des 30.6.2022 schwanger waren diesen Freistellungsanspruch. Für diese gilt weiterhin: Ungeimpfte und geimpfte Schwangere, die berufliche Arbeiten mit Körperkontakt (zB Friseurinnen, Kindergartenpädagoginnen) ausüben, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei vollem Lohnausgleich Anspruch auf diese Sonderfreistellung.

FAQs dazu siehe: Freistellung von Schwangeren (bma.gv.at)

Stand: 11.11.2022

COVID-19 Sonderbetreuungszeit: 1.1.2022 - 7.7.2023 (Phase 8)

Rechtsanspruch auf COVID-19 Sonderbetreuungszeit im Zeitraum 1.1.2023 – 7.7.2023. Die Phase 8 der Sonderbetreuungszeit kann von Arbeitnehmer:innen im Ausmaß von 3 Wochen gegen Fortzahlung des Entgelts in Anspruch genommen werden, für die notwendige Betreuung von:

  • Kindern bis zum Erreichen der Unterstufe, wenn für diese wegen einer COVID-19 Infektion aufgrund von Verkehrsbeschränkungen die Schule oder eine Kinderbetreuungseinrichtung nicht besuchen können.
  • Kindern bis zum 14. Lebensjahr, wenn sie wegen einer teilweisen oder vollständigen behördlichen Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen diese nicht besuchen können.
  • Menschen mit Behinderungen, wenn die Einrichtung behördlich geschlossen wurde oder ihre Betreuung zuhause erfolgt.

Die Kosten für diese Sonderbetreuungszeit wird den Arbeitgeber:innen wie bisher vom Bund aus Mitteln des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds ersetzt. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird betreffend Beantragung der Förderung der Sonderbetreuungszeit wieder Informationen auf der Hompage haben: Sonderbetreuungszeit – Buchhaltungsagentur des Bundes

Weitere Infos zur Sonderbetreuungszeit siehe auch: FAQ Sonderbetreuungszeit (bmaw.gv.at) oder als PDF zum Downloas

Stand: 30.1.2023

 

COVID-19 Erkrankung als Berufskrankheit:

Ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer beruflich erworbenen COVID-19 Infektion ist seitens Arbeitgeber:in der AUVA zu melden. Voraussetzung der Anerkennung einer COVID-19 Erkrankung als BK Nr. 38 (siehe österreichische Liste der Berufskrankheiten, abrufbar auf www.auva.at ) ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Ansteckung Weitere Infos dazu siehe:

Stand: 16.12.2022