Regelungen im Zusammenhang mit COVID-19 & Arbeit: Kurzinfos
Kurzarbeit und begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen
Begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen haben einen besonderen Kündigungsschutz nach dem BEinstG, auch wenn sie in Kurzarbeit sind.
Ab 1.10.2023: Umstieg auf ein Kurzarbeitsmodell, bei dem sich die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe für die ausgefallene Arbeitszeit, wie vor Corona, am anteiligen Arbeitslosengeld orientiert. Siehe: Kurzarbeit ab 1.10.2023 - WKO
Stand: 19.12.2023
COVID-19 Erkrankung als Berufskrankheit:
Ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer beruflich erworbenen COVID-19 Infektion ist seitens Arbeitgeber:in der AUVA zu melden. Voraussetzung der Anerkennung einer COVID-19 Erkrankung als BK Nr. 38 (siehe österreichische Liste der Berufskrankheiten, abrufbar auf www.auva.at ) ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Ansteckung Weitere Infos dazu siehe:
- COVID-19 als Berufskrankheit (auva.at)
- FAQ - Häufig gestellte Fragen zu COVID-19 als Berufskrankheit (auva.at)
Stand: 19.12.2023