Beruflich erworbene COVID-19 Infektion: Berufskrankheit
COVID-19 Erkrankung als Berufskrankheit:
Ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer beruflich erworbenen COVID-19 Infektion ist seitens Arbeitgeber:in der AUVA zu melden. Eine COVID-19 Infektion kann unter bestimmten Voraussetzung als Berufskrankheit (besonders gefährdete Berufsgruppen) anerkannt werden.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste), der Anlage 1 zum ASVG angeführt sind.
In der bis 29.2.2024 gültigen Liste der Berufskrankheiten wurde eine COVID-19 Erkrankung der Lfd.Nr. 38 (Laufende Nummer) zugeorndet.
Mit dem Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz (BGBl I Nr. 18/2024, kundgemacht mit 28.3.2024) wurde die Liste der Berufskrankheiten erweitert und neu strukturiert. Ab 1.3.2024 ist nunmehr die Lfd.Nr. 3.1. in der Liste der Berufskrankheiten (Gruppe 3. Infektionskrankheiten, Erkrankungen durch Parisiten, Tropenkrankheiten) heranzuziehen.
Siehe Liste der Berufskrankheiten (Anlage zu § 177 ASVG) - Fassung ab 1.3.2024, zum Download auf Berufskrankheiten (auva.at)
Weitere Infos dazu siehe:
Entscheidung des OGH vom 16.1.2024, 10 ObS 68/23g: Infektion mit COVID-19 kein Dienst- bzw Arbeitsunfall
Der OGH hat sich hier mit der Frage befasst, ob die „bloße“ Ansteckung mit Infektionskrankheiten (für sich) ein Arbeits- oder Dienstunfall sein kann. In diesem Fall war der Kläger als stellvertretender Leiter einer EDV Abteilung tätig. Zwischen 20. und 25. Jänner 2021 erkrankten 6 der 13 Mitarbeiter:innen der EDV-Abteilung an COVID-19. FFP2 Masken wurden nur außerhalb der Büros verwendet. Am 23.1.2021 hatte der Kläger erste Symptome der Erkrankung, am 1.2.2021 musste der Kläger 8 Tage im Krankenhaus intensivmedizinisch behandelt werden. Klagebegehren: Gewährung einer Versehrtenrente. Denn eine berufliche Ansteckung sei evident, weil Ende Jänner 2021 in kurzer Zeit knapp die Hälte der Mitarbeiter:innen der EDV-Abteilung am COVID-19 erkrankt sei.
Von den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen, da nach deren Rechtsansicht, Infektionkrankheiten ausschließlich als Berufskrankheit und nicht als Dienst- oder Arbeitsunfall versichert seien. Diese Rechtsansicht wurde vom OGH bestätigt:
“Die Ansteckung mit einer Infektionskrankheit erfolgt in der Regel durch ein „plötzliches Eindringen“ der Erreger in den Körper, was insoweit der Definition des „(Arbeits- oder Dienst-)Unfalls“ entspricht. Wenn der Gesetzgeber Infektionskrankheiten daher den Berufskrankheiten (Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG) zuordnet, kann das nur dahin verstanden werden, dass er sie auch nur als solche unter Versicherungsschutz stellen will. Für die Folgen von Infektionskrankheiten besteht daher nur dann ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie eine Berufskrankheit sind, also die Ansteckung im Rahmen einer Tätigkeit in einem der in der Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG genannten Unternehmen (zB Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Apotheken, medizinische Labore etc) erfolgte. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Ansteckung auf ein unfallartiges Ereignis (Insektenstich, Biss, Injektion mit einer infizierten Nadel oder dergleichen) zurückgeht.”
Infektion mit COVID-19 kein Dienst- bzw Arbei... | OGH | ogh.gv.at
Volltext der OGH Entscheidung siehe: RIS - 10ObS68/23g - Entscheidungstext - Justiz
Stand: 23.7.2025