Behindertenvertrauensperson
Gesetzliche Grundlage
- Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), § 22a
Voraussetzungen
In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte behinderte Arbeitnehmer beschäftigt sind, sind von diesen Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter zu wählen. Ab 15 begünstigt behinderten Arbeitnehmern sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen.
Gehören sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Angestellten mindestens fünf Behinderte an, ist aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.
Besteht in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat, so ist aus der Gruppe der Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) eine Zentralbehindertenvertrauensperson zu wählen. Gibt es eine Vertretung auf Konzernebene ist eine Konzernbehindertenvertrauensperson zu wählen.
Wahl der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter)
Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind
Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens 6 Monaten im Betrieb beschäftigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wahl ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Betriebsratswahl durchzuführen. Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl.
Aufgaben der Behindertenvertrauensperson
Die Behindertenvertrauensperson hat insbesondere (siehe dazu § 22a Abs 8 BEinstG):
- darüber zu wachen, dass arbeitsrechtliche Vorschriften für begünstigt Behinderte eingehalten werden
- wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls dem Arbeitsinspektorat mitzuteilen und auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken
- Vorschläge in Fragen der Beschäftigung und der Aus- und Weiterbildung beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmer*innen hinzuweisen
Die Behindertenvertrauensperson ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsrates (der Personalvertretung) und des Betriebsausschusses beratend teilzunehmen.
Rechte der Behindertenvertrauensperson
Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) hat dieselben persönlichen Rechte (aber auch Pflichten) wie Mitglieder des Betriebsrates.
Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) kann rechtswirksam nur gekündigt oder entlassen werden, wenn das zuständige Arbeits- und Sozialgericht der Kündigung oder Entlassung vorher zugestimmt hat.
Tätigkeitsdauer
Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson (des Stellvertreters) beträgt vier Jahre.
Quelle
- Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer: Behinderteneinstellungsgesetz - Kommentar8. Wien: ÖGB Verlag 2011 (8. Auflage), S 728ff
Stand: 23.11.2018