Befreiung von Radio- und Fernsehgebühr, Zuschuss zum Fernsprechentgelt

Gesetzliche Grundlagen
  • Fernmeldegebührenordnung,  §§ 47ff
  • Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG)

Allgemeine Voraussetzungen

für die Befreiung von Radio- und Fernsehgebühr (§ 49 Fernmeldegebührenordnung):
  • Volljährigkeit Antragsteller:in
  • Antragsteller:in muss an dem Standort, für den er/sie die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen/ihren Hauptwohnsitz haben
  • Antragsteller:in darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein
  • Befreiung darf nur für die Wohnung der/des Antragsteller:in ausgesprochen werden
für den Zuschuss zum Fernsprechentgelt (§ 3 Abs 1 FeZG):
  • Antragsteller:in darf nicht bereits für einen weiteren Fernsprechanschluss eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelverbot)
  • Antragsteller:in darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein
  • Der Fernsprechanschluss, für den ein Zuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden

Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen: anspruchsberechtigter Personenkreis

Bezieher:innen von:

  • Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung
  • Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
  • Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand
  • Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
  • Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
  • Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983
  • Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit (ACHTUNG! Auch bei Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind liegt eine solche Hilfsbedürftigkeit vor)

Bei diesen Personengruppen darf das Haushalts-Nettoeinkommen den jeweils festgesetzten Befreiungsrichtsatz (liegt 12% über dem Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage) nicht überschreiten!

Blindenheime, Blindenvereine und Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt

Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen: anspruchsberechtiger Personenkreis

Gehörlose, schwer hörbehinderte Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt und sofern das Haushalts-Nettoeinkommen den jeweils festgesetzten Befreiungsrichtsatz (liegt 12% über dem Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage) nicht überschreitet;

Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt

Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt: anspruchsberechtigter Personenkreis

Fernsprechentgelt – Gebühren Info Service GmbH (gis.at)

Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, wenn die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Bezieher:innen von (vgl. § 3 FeZG):

  • Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl Nr. 313/1994
  • Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand
  • Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
  • Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
  • Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983
  • Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung
  • Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit (ACHTUNG! Auch bei Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, liegt eine solche Hilfsbedürftigkeit vor.)

Bei diesen Personengruppen darf das Haushalts-Nettoeinkommen den jeweils festgesetzten Befreiungsrichtsatz (liegt 12% über dem Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage) nicht überschreiten!

Volljährigkeit der/des Antragsteller:in erforderlich.

Geringes Haushalts-Nettoeinkommen

Einkommensgrenzen (monatlich) - Werte ab 1.1.2023:

  • Haushalt mit einer Person € 1.243,49
  • Haushalt mit zwei Personen € 1.961,75
  • für jede weitere Person im Haushalt € 191,87

Was nicht zum Einkommen zählt:

  • Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), wie z.B. Familienbeihilfe ohne Kinderabsetzbetrag
  • Leistungen aufgrund des Impfschadengesetzes
  • Kriegsopferrenten
  • Heeresversorgungsrenten
  • Opferfürsorgerenten
  • Verbrechensopferrenten
  • Unfallrenten
  • Pflegegeld

Übersteigt das Nettoeinkommen die oben angeführten Einkommensgrenzen, kann der/die Antragsteller:in folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

  • Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes (MRG); eine gewährte Mietzinsbeihilfe ist anzurechnen
  • Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des §§ 34 u. 35 Einkommensteuergesetz (EStG)

Einkommensverhältnisse des/der Antragsteller:in und aller mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind nachzuweisen.

Das Kinderbetreuungsgeld wird zum Haushaltseinkommen dazugerechnet, weil es eine Leistung aufgrund des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (und keine Leistung aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes) ist. 

Abzugsfähige Ausgaben: 
  • Nicht anzurechnen sind Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden (§ 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung).
  • Wenn keine Mietkosten nachgewiesen werden, kann ein monatlicher Pauschalbetrag für den Wohnaufwand in Höhe von € 140 angerechnet werden (vgl. § 48 Abs 5 Z1 Fernmeldegebührenordnung).
  • Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses vom Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird (§ 48 Abs 5 Z2 Fernmeldegebührenordnung). In diesem Fall muss die Höhe der Ausgaben nachgewiesen werden. Bisher konnten die Ausgaben für eine 24-Stunden-Betreuung erst durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides im Folgejahr geltend gemacht werden.

Weitere Befreiungsmöglichkeiten:

siehe: Voraussetzungen – Gebühren Info Service GmbH (gis.at)

  • Strom und Gas: EAG-Kostenbefreiung siehe
  • Strom: EAG-Kosten-Deckelung siehe

Kontakt: ORF GIS — Gebühren Info Service

Quelle:

Gebühren Info Service GmbH – Gebühren Info Service GmbH (gis.at)

Stand: 1.2.2023