Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger; Angehörigenbonus ab 01.07.2023

Ersatzpflege zur Entlastung der Hauptpflegeperson: Sozialministeriumservice


Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 Bundesbehindertengesetz - BBG) können zur Unterstützung pflegender Angehöriger gewährt werden. Diese Zuwendungen sind ein Zuschuss für Kosten tatsächlich in Anspruch genommener Ersatzpflege.

Auf die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung besteht kein Rechtsanspruch

Gesetzliche Grundlagen
  • § 21a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
  • BMASK - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz: Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger: zum Herunterladen auf www.sozialministeriumservice.at

Voraussetzungen

Bei Vorliegen einer sozialen Härte für nahen Angehörigen, der

  • eine pflegebedürftige Person, der zumindest Pflegegeld der Stufe 3  nach dem BPGG gebührt oder
  • eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest Pflegegeld der Stufe 1 nach dem BPGG gebührt oder
  • eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach dem BPGG gebührt

seit mindestens 1 Jahr überwiegend pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist.

Nahe Angehörige:

  • Verwandte in gerader Linie
  • Ehegatten
  • Lebensgefährten
  • Wahl-, Stief- und Pflegekinder
  • Geschwister
  • Schwager und Schwägerinnen
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern
  • Nichten und Neffen

Sonstige wichtige Hinderungsgründe sind insbesondere:

  • Familiäre Erfordernisse
  • Schulungsmaßnahmen
  • Dienstliche Verpflichtungen

TIPP! Wegen Übertragung der Zuständigkeiten des gesamten Pflegegeldwesens in die Kompetenz des Bundes (Pflegegeldreformgesetz 2012) können seit 1.1.2012 diese Zuwendungen auch Angehörige von Beziehern eines bisherigen Landespflegegeldes vom Sozialministeriumservice erhalten.

Soziale Härte – Einkommensgrenzen

Monatliches Nettogesamteinkommen darf folgende Richtwerte nicht übersteigen:

  • € 2000,00 bei Pflege einer Person mit Bezug Pflegegeld Stufe 1, 2, 3, 4 oder 5
  • € 2500,00 bei Pflege einer Person mit Bezug Pflegegeld Stufe 6 oder 7

Erhöhung der Einkommensgrenzen:

  • je unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 400,00
  • bei einem behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 600,00

Was gilt als Einkommen: Jede regelmäßig zufließende Geldleistung; nicht angerechnet werden:

  • Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung
  • Sonderzahlungen
  • Versehrtenrenten und vergleichbare Leistungen
  • Familienbeihilfen
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Schüler- und Studienbeihilfen
  • Wohnbeihilfen
  • Leistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen oder vergleichbare Leistungen

Antragstellung

Das Ansuchen ist nach Möglichkeit in zeitlicher Nähe zur Verhinderung beim Sozialministeriumservice einzubringen.

Antragsformular "Ansuchen für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger" zum Herunterladen auf www.sozialministeriumservice.at Im Formular ist auch angeführt, welche Unterlagen dem Antrag beizulegen sind. Außerdem enthalten die Richtlinien in Punkt 4.2. eine komplette Aufzählung der erforderlichen Nachweise.

Ersatzpflegemaßnahmen - Förderausmaß

Förderbar sind Ersatzpflegemaßnahmen im Ausmaß von zumindest 1 Woche und höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr. Bei nachweislich demeziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Personen sind die Ersatzpflegemaßnahmen bereits ab vier Tagen förderbar.

Die jährliche Höchstzuwendung beträgt bei der Pflege einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld

  • der Stufe 3 € 1.200.-
  • der Stufe 4 € 1.400.-
  • der Stufe 5 € 1.600.-
  • der Stufe 6 € 2.000.-
  • der Stufe 7 € 2.200.-

Abweichend davon beträgt die jährliche Höchstzuwendung bei der Pflege einer minderjährigen oder nachweislich demenziell erkrankten Person mit Anspruch auf Pflegegeld

  • der Stufe 1, 2 oder 3 € 1.500.-
  • der Stufe 4 € 1.700.-
  • der Stufe 5 € 1.900.-
  • der Stufe 6 € 2.300.-
  • der Stufe 7 € 2.500.-.

Einholung von weiteren Informationen direkt beim Sozialministeriumservice: Kontakt zum Sozialministeriumservice

Siehe dazu die Infos auf: Unterstützung für pflegende Angehörige (sozialministeriumservice.at)

Anstellungsmöglichkeit für pflegende Angehörige im Burgenland

Die Pflege Service Burgenland hat drei Modelle entwickelt, nach denen sich pflegende Angehörige anstellen lassen können, wenn sie einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause betreuen. Mehr dazu siehe Anstellungs-Möglichkeiten | Pflege Service Burgenland

NEU! Angehörigenbonus, Auszahlung ab 1.7.2023

Mit 1.7.2023 wird ein Angehörigenbonus für pflegende Angehörige ausbezahlt. Die Regelungen zum Angehörigenbonus sind im Bundespflegegeldgesetz (§§ 21g und 21h BPGG) zu finden.

Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen iSv bundesgesetzlichen Vorschriften, ist unpfändbar und unverpfändbar.  

Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung (§ 21g BPGG)

Für Personen, die einen nahen Angehörigen/eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund der Pflege in der Pensionsversicherung selbst- oder weiterversichert haben. Die Höhe des Angehörigenbonus im Jahr 2023 beträgt € 750, ab dem Jahr 2024 € 1.500 jährlich. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird der Angehörigenbonus von Amts wegen frühestens ab 01.07.2023 durch die für die Selbst- bzw. Weiterversicherung zuständige Pensionsversicherungsanstalt in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt.

Angehörigenbonus abhängig vom Einkommen (§ 21h BPGG)

Der Angehörigenbonus gebührt in diesem Fall, wenn das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des pflegenden Angehörigen/der pflegenden Angehörigen € 1.500 monatlich nicht übersteigt und die überwiegende Pflege des nahen Angehörigen/der nahen Angehörigen mit zumindest Pflegegeld Stufe 4 seit mindestens einem Jahr im gemeinsamen Haushalt erfolgte. Der Angehörigenbonus beträgt für das Jahr 2023 € 750, ab 2024 € 1.500 jährlich. Hier ist eine Antragstellung erforderlich. Der Angehörigenbonus dieser Variante wird bei Vorliegen der Voraussetzungen an die anspruchsberechtigte Person in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt.

Gemeinsamkeiten:

Beide Formen des Angehörigenbonus werden ab dem Jahr 2025 valorisiert.

Kein Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts mit dem bzw. der zu pflegenden Angehörigen: Der Angehörigenbonus für pflegende Angehörige ist auch bei getrennten Haushalten möglich (Änderung im BPGG 21.06.2023, BGBl I 65/2023);

Stand: 25.8.2023