Mitversicherung in der Krankenversicherung

Anspruchsberechtigung für Angehörige nach § 123 ASVG

Angehörige, die ihren gewöhnlicher Aufenthalt im Inland haben und keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen,

Als Angehörige gelten beispielsweise:

  • Ehepartner*innen
  • eingetragene Partner*innen
  • Lebensgefährt*innen,  die mit dem Versicherten seit mindestens zehn Monaten in Hausgemeinschaft (Hauptwohnsitz) zusammenleben und unentgeltlich den Haushalt führen – sofern kein arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner im Haushalt lebt
  • (eheliche/uneheliche) Kinder
  • Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben
  • Pflegekinder, die vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder deren Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
  • Familienangehöriger, der in der Hausgemeinschaft lebt und unentgeltlich den Haushalt führt („Haushaltsführer“), sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Eine Prüfung des Einzelfalls ist notwendig.

Mitversicherung für Kinder (und Enkel)

Grundsätzlich haben Kinder (und auch Enkel) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Mitversicherung.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Mitversicherung (Antragstellung bei der Österreichischen Gesundheitskasse - ÖGK):

  • solange sich das Kind in Schul-/Berufsausbildung befindet - längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
  • während der Dauer des Studiums (Nachweis: günstiger Studienerfolg) - längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
  • bei Eintritt von Erwerbslosigkeit seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach Vollendung der Schul- oder Berufsausbildung - Mitversicherungsmöglichkeit für eine Dauer von 2 Jahren
TIPP! - Mitversicherung für Kinder mit Behinderung: 
  • bei Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Gebrechen seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach Vollendung der Schul- oder Berufsausbildung.
  • bei Teilnahme an einem Programm der Europäischen Gemeinschaft zur Förderung der Mobilität junger Menschen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

Beitragsfreie Mitversicherung

In der Regel ist für mitversicherte Angehörige ein Zusatzbeitrag zu leisten.

In § 51d Abs 3 ASVG sind jene Fälle aufgezählt, in denen kein Zusatzbeitrag einzuheben ist.

So gibt es zB keinen Zusatzbeitrag bei Pflegegeld ab Stufe 3:

  • für mitversicherte Angehörige, die selbst Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 3 haben oder
  • für jene mitversicherte Angehörige, die einen Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 3 unter ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft, pflegen.

Hinweis: Sozial schutzbedürftige Personen [siehe Soziale Schutzbedürftigkeit - Oberösterreich (gesundheitskasse.at)]mit geringem Einkommen müssen auch keinen Zusatzbeitrag zahlen. Einkommensgrenzen: kein Überschreiten der Richtsätze für die Ausgleichszulage.

Nähere Informationen zur beitragsfreien Mitversicherung erteilt die zuständige Gesundheitskasse und siehe auch Krankenversicherung für mitversicherte Angehörige - Oberösterreich (gesundheitskasse.at).

TIPP - Sicherungvon Zeiten in der Kranken - und Pensions versicherung! Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Partner*inneneinkommens keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat und keine beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann, hat Anspruch auf Pensions- und Krankenversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Man muss dem AMS zur Vermittlung weiterhin zur Verfügung stehen sowie alle anderen Anspruchsvoraussetzungen für die Notstandshilfe (zB Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit) erfüllen. (§ 34 AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz)

Achtung! Bei der Berechnung der Notstandshilfe  wird das Partnereinkommen nicht mehr berücksichtigt.

Quellen:

Österreichische Gesundheitskasse

Stand: 23.11.2021