Förderung Arbeit und Ausbildung: Sozialministeriumservice

Gesetzliche Grundlagen
  • Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), § 6 Abs 2 lit e
  • BMSGPK Richlinie Arbeit und Ausbildung für eine barrierefreie Arbeitswelt zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (RL Arbeit und Ausbildung) - gültig ab 1.1.2022

Förderung Schulungskosten (§ 15 RL Arbeit und Ausbildung)

Aus den Richtlinien: Ziel der Unterstützung der Schulungskosten ist die Förderung der beruflichen Teilhabe in den Arbeitsmarkt, einen vorhandenen Arbeitsplatz zu sichern oder Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen und dessen Ausbildung zu erfüllen.

Welche Kosten übernommen werden, insoweit diese behinderungsbedingt zur beruflichen Teilhabe notwendig sind und nachweislich nicht von anderen Stellen übernommen werden:

  • Kosten für eine behinderungsbedingte Umschulung
  • Kosten für eine berufsbegleitende Schulung
  • Kosten für berufsbegleitende Aus- und Weiterbildungen
  • Kosten für ein Orientierungs- und Mobilitätstraining
  • Kosten für ein Training zur Erlangung von Kommunikations- und lebenspraktischen Fertigkeiten

Weitere Informationen direkt in der RL Arbeit und Ausbildung sowie auf Arbeit und Ausbildung (sozialministeriumservice.at)

Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie Training zur Erlangung von Kommunikations- und lebenspraktischen Fertigkeiten

(geregelt in RL Arbeit und Ausbildung, § 15 Schulungskosten)

Die Kosten für ein Orientierungs- und Mobilitätstraining können insoweit übernommen werden, als diese behinderungsbedingt notwendig zur Beruflichen Teilhabe sind und nachweislich nicht von anderen Stellen getragen werden.

Ferner können ein Orientierungs- und Mobilitätstraining, ein Training zur Erlangung von Kommunikations- und lebenspraktischen Fähigkeiten gefördert werden, sofern diese Schulungen zum Antritt oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unbedingt notwendig erscheinen. Auch eine Förderung zur Erlangung der Lenkerberechtigung (Führerschein) ist möglich.

Förderbarer Personenkreis:

  • Personen mit einem GdB von mindestens 50% und auf Grund der Art oder des Ausmaßes ihrer Beeinträchtigung ohne Unterstützungsangebote eine Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können.
  • Status "begünstigt behindert" ist nicht erforderlich, Behindertenpass ist auch ausreichend

Auch Jugendliche mit Lernschwierigkeiten oder sozialen/emotionalen Beeinträchtigungen, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, deren Auswirkungen zumindest mit 30% GdB eingeschätzt wurden, können gefördert werden.

Antragsformular siehe: Arbeit und Ausbildung (sozialministeriumservice.at)

Unterstützungsangebote für schwerhörige und gehörlose Menschen (§ 14 RL Arbeit und Ausbildung)

Förderung von:

  • Gebärdensprachdolmetschungen
  • Schriftdolmetschungen
  • weitere Kommunikationsunterstützungen für schwerhörige oder gehörlosen Personen, die für die Berufliche Teilhabe benötigt werden
  • Einsatz neuer Technologien

Mehr dazu in der Richtlinie Arbeit und Ausbildung sowie Arbeit und Ausbildung (sozialministeriumservice.at)

Quellen

Stand 26.4.2023