Lohnförderungen: Inklusionsförderung/InklusionförderungPlus - Inklusionsbonus für Lehrlinge - Entgeltzuschuss

Gesetzliche Grundlagen:
  • Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
  • BMASGK Richtlinie Lohnförderungen zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (GZ: BMASGK-44.101/0055-IV/A/6/2019); Inkrafttreten 1.1.2020; 1. Aktualisierung 1.4.2021; abrufbar auf www.sozialministeriumservice.at Pfad: Finanzielles / Förderungen /Lohnförderungen

Die Bestimmungen zu den Lohnförderungen in der Richtlinie "Individulaföderungen zur Beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen" GZ BMASK-44101/0037-IV/A/6/2012 sind nicht mehr anzuwenden. Auch die Richtlinie "Inklusionsförderung und InklusionsförderungPlus" GZ: BMASGK-44.101/0003-IV/A/6/2019 ist ebenfalls nicht mehr gültig.

Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus:

  • Inklusionsförderung: für Unternehmen mit mindestens 25 Mitarbeiter:innen in Österreich, die begünstigt behinderte Personen einstellen
  • InklusionsförderungPlus: für Unternehmen mit weniger als 25 Mitarbeiter:innen in Österreich, die begünstigt behinderte Personen einstellen. 

Für die Gewährung dieser Förderungen ist es erforderlich, dass das antragstellende Unternehmen den Erhalt der AMS-Eingliederungsbeihilfe nachweist. Der Nachweis einer behinderungsbedingten Leistungseinschränkung der Dienstnehmer:innen ist nicht erforderlich. 

Achtung! Wenn keine AMS-Eingliederungsbehilfe gewährt wurde, kann eine Entgeltbeihilfe ab dem 13. Monat nach Beginn des Dienstverhältnisses gewährt werden - in Ausnahmefällen bereits ab dem 7. Monat des Dienstverhältnisses. 

Die Förderungen werden für die Dauer von 12 Monaten gewährt.

Weitere Informationen zu den Rahmenbedingungen, zur Antragstellung sowie zur Höhe der Förderungen auf: www.sozialministeriumservice.at Pfad: Finanzielles/Föderungen/Lohnföderungen.

Details zur Inklusionsförderung/zur InklusionsförderungPlus siehe Richtlinie Lohnförderungen § 12.

Hinweis! Förderungen für Lehrlinge mit Behinderungen: Für Unternehmen, die einen Lehrling mit Behindertenpass aufnehmen kann ein Inklusionsbonus für Lehrlinge beantragt werden. Informationen zur Prämie nach § § 9a BEinstG für Dienstgeber, die begünstigt behinderte Lehrlinge aufnehmen.

Entgeltzuschuss ab 1.1.2020 (vormals Entgeltbeihilfe):

Die Bestimmungen zum Entgeltzuschuss sind in § 14 der RL Lohnförderungen zu finden.

Voraussetzungen:

Einen Entgeltzuschuss können Dienstgeber:innen für begünstigt behinderte Mitarbeiter:innen erhalten, die wegen ihrer Beeinträchtigung in der Erbringung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung maßgeblich eingeschränkt sind.

Die Angleichung der beruflichen Leistungsfähigkeit kann durch andere Fördermaßnahmen nicht erreicht werden.

Kein Entgeltzuschuss für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und für Ausbildungsverhältnisse (Lehrlinge). Für Teilzeitbeschäftigte ist ein Entgeltzuschuss möglich.

Ab wann kann ein Entgeltzuschuss gewährt werden:In der Regel

  • ohne eine vorherige AMS Eingliederungsbeihilfe ab dem 13. Monat des Dienstverhältnisses
  • im Anschluss an eine Inklusionsförderung ab dem 19. Monat des Dienstverhältnisses oder

Achtung! Grundsätzlich kein Entgeltzuschuss vor dem 7. Monat des Dienstverhältnisses möglich!

NEU ab 1.4.2021 - Härtefallregelung: Um Härtefälle zu vermeiden kann in begründeten Ausnahmefällen ab Beginn des Dienstverhältnisses ein Entgeltzuschuss gewährt werden. Dieser ist auf maximal 12 Monate zu befristen und darf die maximale Höhe einer fiktiven Inklusionsförderung nicht überschreiten. Vgl. § 14 in Lohnsteuerrichtlinie

Nachweis der Leistungsminderung: Der/Die Dienstgeber:in muss die Leistungsminderung im Vergleich zu Dienstnehmer:innen ohne Behinderung glaubhaft machen. Das Sozialministeriumservice hat bei der Feststellung - unter Umständen unter Beiziehung von Gutachtern - mitzuwirken.

Antragstellung auf Gewährung der Entgeltbeihilfe beim Sozialministeriumservice ( Landesstelle OÖ, Zentrale Poststelle - Gruberstr. 63, 4021 Linz) vor Realisierung des Vorhabens. Wenn seit der Realisierung des Vorhabens noch keine 12 Monate verstrichen sind und den Förderwerber (= Dienstgeber:in) kein Verschulden an der verspäteten Antragstellung trifft, kann das Sozialministeriumservice vom Erfordernis der fristgerechten Antragstellung absehen.

Die Höhe vom Entgeltzuschuss richtet sich nach der individuellen Leistungsminderung. Der Entgeltzuschuss beträgt maximal 50% der Bemessungsgrundlage bis zu einer Höhe von monatlich höchstens bis zur 3-fachen Ausgleichstaxe (dh maximaler Wert 2024: € 960,00; einfache Ausgleichstaxe = € 320,00). Details dazu siehe RL Lohnföderungen § 14 Abs 4. Leistungen anderer Rehabilitationsträger sind in die Förderung einzurechnen.

Der Zuschuss kann frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden jeweils maximal für 2 Jahre. Wird ein Antrag auf Weitergewährung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des letzen Bewilligungszeitraums eingebracht und dauert das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fort, kann die Förderung ohne Unterbrechung rückwirkend weiter gewährt werden.

Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Meldepflichten Dienstgeber:in an das Sozialministeriumservice:

  • Beendigung des Dienstverhältnisses
  • alle Umstände, die sich auf die Höhe vom Entgeltzuschuss auswirken
Quellen:

Stand: 26.3.2024