(1) Pflegefreistellung; (2) Freistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt - Inkrafttreten mit 1.11.2023

(1) Pflegefreistellung

Gesetzliche Bestimmungen
  • Urlaubsgesetz (UrlG), §§ 15 – 18
  • ACHTUNG! Sieht beispielsweise der betreffende Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag günstigere Regelungen zur Pflegefreistellung vor, sind diese anzuwenden.

Was ist „Pflegefreistellung“?

Arbeitnehmer:innen haben bei Vorliegen bestimmter Gründe Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts. Dieser Anspruch besteht sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses.

Gründe für die Pflegefreistellung

Änderungen mit 1.11.2023:

  • Notwendige Pflege eines erkrankten, nahen Angehörigen (sog. Krankenpflegefreistellung ). Nahe Angehörige sind Ehegatt:innen und Lebensgefährt:innen, Verwandte in gerader Linie (zB Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern), Adoptiv- und Pflegekinder. NEU! Mit 1.11.2023 ist kein gemeinsamer Haushalt mehr erforderlich. Nunmehr können Personen auch dann zur Pflege naher Angehöriger freigestellt werden, wenn diese nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihnen leben. Weiters gibt es nun auch einen Anspruch auf Pflegefreistellung für Personen im gemeinsamen Haushalt, auch wenn diese keine Angehörigen sind (zB Mitbewohner:innen in einer Wohngemeinschaft)
  • Notwenige Betreuung des eigenen Kindes (auch Adoptiv- und Pflegekindes) bei Ausfall der ständigen Betreuungsperson zB durch Tod, schwere Erkrankung, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe (sog. Betreuungsfreistellung ). In diesem Fall ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich.

Dauer: Innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß der Wochenarbeitszeit. Arbeitnehmer:innen können bei Bedarf die Pflegefreistellung tage- aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen. Was innerhalb eines Arbeitsjahres nicht verbraucht wird, kann nicht ins nächste Arbeitsjahr übertragen werden.

Wer Pflegefreistellung in Anspruch nehmen möchte, hat den/die Arbeitgeber:in so rasch als möglich zu informieren. Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber dem/der Arbeitgeber:in durch

  • mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
  • Vorlage eines ärztlichen Attests ( TIPP! Verlangt der/die Arbeitgeber:in ein ärztliches Attest, hat er/sie die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen)

Erweiterte Pflegefreistellung wegen Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren

Pflegefreistellung im Ausmaß einer weiteren Wochenarbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn:

  • die erste Woche Pflegefreistellung verbraucht ist,
  • wegen der notwendigen Pflege eines noch nicht 12-jährigen erkrankten Kindes, das im gemeinsamen Haushalt lebt und
  • dem/der  Arbeitnehmer:in nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, kollektivvertraglichen Normen oder dem Arbeitsvertrag für diesen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht.

Einseitiger Urlaubsantritt wegen Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren

Urlaubsantritt des/der Arbeitnehmer:in ohne vorherige Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber:in möglich:

  • nach Ausschöpfen aller Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem Titel der Pflegefreistellung
  • zur Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren
  • TIPP! Ist das Urlaubsguthaben bereits erschöpft, kann der/die Arbeitnehmer:in unbezahlt Urlaub in Anspruch nehmen.

(2) NEU! Rehabilitationsfreistellung - Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

Inkrafttreten mit 1.11.2023

Gesetzliche Änderungen

Ab dem 1.11.2023 haben Arbeitnehmer:innen einen Rechtsanspruch auf eine bis zu vierwöchiger Freistellung pro Jahr zur Begleitung von Kindern bei einem stationären Reha-Aufenthalten.

Für:

  • leibliche Kinder, Wahl- oder Pflegekinder des/der Arbeitnehmer:insowie
  • leibliche Kinder der Ehegatt:innen, eingetragener Partner:innen oder Lebensgefährt:innen.

Der Freistellungsanspruch besteht bei Reha von Kindern vor Vollendung des 14. Lebensjahres, bei bewilligtem stationärem Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung, wenn Arbeitnehmer:innen  ihrer Informationspflicht über die bewilligte Rehabilitation und ihren zeitlichen Rahmen nachkommen.

Personen, die zum Zwecke der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer dieser Freistellung, höchstens aber für vier Wochen pro Kalenderjahr, ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen des BPGG.

Für die Zeit der Freistellung steht den Arbeitnehmer:innen  ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz zu. Die Elternteile können sich die Freistellung aufteilen, aber bis auf Ausnahmefälle (therapeutische Notwendigkeit) nicht gleichzeitig in Anspruch nehmen.

Quellen

Stand: 20.11.2023