Unfallmeldung bei einem Arbeitsunfall / einer Berufskrankheit bzw. Verdacht einer Berufskrankheit

Gesetzliche Grundlage
  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, § 363

Meldung eines Arbeitsunfalles/einer Berufskrankheit durch den/die Dienstgeber:in - § 363 Abs 1 ASVG

Der/Die Dienstgeber:in ist gesetzlich verpflichtet, dem zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb von 5 Tagen jeden Arbeitsunfall zu melden, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als 3 Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist. Auch jede Berufskrankheit ist vom/von der Dienstgeber:in binnen 5 Tagen nach dem Beginn der Krankheit anzuzeigen.

Verletzung der Meldepflicht seitens Dienstgeber:in

Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - OGH vom 26.11.1997, 9 ObA 163/97d:

  • Zum Sachverhalt: Am 19.10.1987 erlitt der Kläger auf einer Baustelle der beklagten Partei einen Arbeitsunfall. Bis 1.3.1988 war der Kläger aufgrund dieses Unfalls im Krankenstand. Die beklagte Partei meldete den Arbeitsunfall des Klägers zwar der SGKK, die den Unfall auch als Arbeitsunfall abrechnete, nicht aber der AUVA. Die beklagte Partei meldete erst im Jahr 1995 den Arbeitsunfall bei der AUVA.
  • Dazu der OGH: „Die vom Dienstgeber übertretene Norm des § 363 Abs 1 ASVG stellt ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB dar und statuiert eine besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers mit dem Zweck, (jedenfalls auch) die amtswegige Einleitung des Verfahrens beim Träger der Unfallversicherung und somit die dem Arbeitnehmer erwachsenden Ansprüche aus dem Arbeitsunfall zu sichern. Unterlässt ein Arbeitgeber die ihm nach § 363 Abs 1 ASVG obliegende Unfallanzeige und erhält der verunfallte Arbeitnehmer infolgedessen nicht alle ihm zustehenden Pensionsleistungen, so haftet der Arbeitgeber ihm für den auf diese Weise zugefügten Schaden.“

Das bedeutet, dass der/die Arbeitnehmer:in Schadenersatzansprüche gegen den/die Arbeitgeber:in geltend machen kann, wenn gemäß § 86 Abs 4 ASVG eine vor Antragstellung rückwirkende Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung (wie Versehrtenrente) nicht in Frage kommt. Die Klage ist beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.

Zu beachten sind:

  • Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche (3 Jahre)
  • Verfallsklauseln zur Geltendmachung von Ansprüchen beim/bei der Dienstgeber:in nach Beendigung des Dienstverhältnisses

Meldepflicht seitens Ärzt:innen bei Berufskrankheit - § 363 Abs 2 ASVG

Ärzt:innen, die bei einer betreffenden Person eine Berufskrankheit oder Krankheitserscheinungen feststellen, die den begründeten Verdacht einer solchen Krankheit rechtfertigen, hat diese Feststellung dem zuständigen Träger der Unfallversicherung binnen 5 Tagen auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck in 3-facher Ausfertigung zu melden.

ACHTUNG! Ärzt:innen, welche dieser bliegenden Verpflichtung zur Erstattung der Meldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen eine Verwaltungsübertretung. Wenn  andere Vorschriften keine strengere Strafe vorsehen, ist dies von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

TIPP! Formulare für die Unfallmeldung sowie zur Meldung einer Berufskrankheit zum Herunterladen auf: www.auva.at

COVID-19 als Berufskrankheit

Achtung! Die Erkrankung an COVID-19 kann unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere bei Versicherten in Gesundheitsberufen als Berufskrankheit (= BK 38, siehe Liste der Berufskrankheiten) anerkannt werden. Bei einer Infektion mit dem Corona-Virus sind vom Arbeitgeber an den Unfallversicherungsträger (das ist meist die AUVA) jene Fälle zu melden, in denen in positiver auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist. Der zuständige Unfallversicherungsträger beurteilt dann, ob eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht.

Quellen

Stand: 16.12.2022